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Berufsunfähigkeitsversicherung & Steuern

Die steuerliche Behandlung in der Beitrags- und Rentenphase!

Unter welchen Vorrausetzungen ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar? Müssen Verbraucher die Berufsunfähigkeitsrente versteuern? Und was muss im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden? Mit dem folgenden Beitrag möchten wir aufzeigen, wie sich die Beiträge für eine BU-Versicherung steuerlich auswirken und wie man eine BU-Rente versteuern muss.

Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar

Die Beiträge für eine BU-Versicherung wirken sich meistens steuerlich nicht aus!

Beiträge zur BU-Versicherung können steuermindernd geltend gemacht werden, da sie zu den Sonderausgaben beziehungsweise als sonstige Vorsorgeaufwendungen zählen.

Sie fallen in der Steuerklärung unter den Sonderabgabenabzug für sogenannte „andere Versicherungen“.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Beiträge zur Kranken- sowie gesetzlichen Pflegepflichtversicherung pro Jahr unter 2.800 Euro (bei Selbständigen) beziehungsweise 1.900 Euro (bei Angestellten) liegen.

Werden mehr als die genannten Summen entrichtet, wirken sich die Beiträge zum BU-Schutz nicht mehr steuermindernd in der Steuererklärung aus.

BU-Versicherung: Steuerlich meistens nicht absetzbar!

Die meisten Verbraucher schöpfen den Sonderabgabenabzug bereits voll oder teilweise durch ihre Beiträge für die gesetzliche oder private Krankenversicherung aus. Bereits bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.000 Euro wirkt die steuerliche Absetzbarkeit der BU-Versicherung nicht mehr!

Dies gilt übrigens auch für andere Versicherungen, etwa Kapitallebens-, Haftpflicht- oder Unfallversicherung. Die Höhe der Absetzbarkeit richtet sich nach der Art der BU-Absicherung. Denn die Höchstgrenzen fallen in Abhängigkeit von der gewählten Form unterschiedlich aus.

Relevant ist etwa, ob die BU-Police als Zusatzversicherung oder als selbständige Versicherung abgeschlossen wird. Diese Unterscheidung ist in der Steuererklärung zu berücksichtigen, da das Finanzamt die steuerliche Absetzbarkeit andernfalls nicht anerkennen könnte.

Sind zu hohe Beiträge abgesetzt worden, könnte es in den Folgejahren zu einer Nachforderung kommen. Um dies zu verhindern, sollten die Beiträge korrekt angegeben werden.

Steuertrick für Verbraucher in der privaten Krankenversicherung!

Wer seine Beiträge für die private Krankenversicherung im Voraus (für maximal 2,5 Jahre) entrichtet, kann in den darauf folgenden Jahren den Sonderabgabenabzug für die Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich voll nutzen.

Denn in den Folgejahren würden die nicht mehr anfallenden Beiträge für die PKV, den Sonderabgabenabzug nicht mehr blockieren.

Darüber hinaus wirkt sich die Steuerersparnis für die PKV im Jahr der Zahlung zusätzlich aus, da die Abzugsgrenzen – anders als in der BU-Versicherung – nicht gedeckelt sind.

Wer als PKV-Versicherter diesen legalen Steuertrick nutzen möchte, muss vorab bei seiner privaten Krankenversicherung nachfragen, ob eine Vorauszahlung möglich ist. Nicht bei allen PKV-Anbietern können die Beiträge 2,5 Jahre im Voraus bezahlt werden.

Sonderfall Direktversicherung und Rürup Rente

Bei einigen Versicherungsgesellschaften haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Berufsunfähigkeitsversicherung als staatlich geförderte Direktversicherung über den Arbeitgeber abzuschließen.

Angaben in der Steuererklärung sind in diesem Fall nicht erforderlich, da sich das zu versteuernde Einkommen direkt bei der Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnung reduziert. Demzufolge senkt eine BU-Direktversicherung von vornherein Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Ähnlich verhält es sich bei einer BU als Zusatzversicherung im Rahmen einer Rürup Rente. Hier können die Beiträge jährlich im Rahmen der Höchstgrenzen (Alleinstehende: 22.172 € / Verheiratete: 44.344 €) steuerlich geltend gemacht werden.

Achtung bei der Besteuerung der BU-Renten!

Oftmals werden Verbrauchern nur die Vorteile einer Steuerersparnis über eine BU-Zusatzversicherung im Rahmen einer Rürup Rente oder Direktversicherung angepriesen. Verheimlicht wird, dass im Leistungsfall die BU-Rente voll versteuert und je nach Ausgestaltung noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

In manchen Fällen kann sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung in einer Rürup Rente oder Direktversicherung rechnen. Die Versteuerung der BU-Rente im Leistungsfall muss unbedingt berücksichtigt werden. Unter Umständen hilft dann nur eine höhere BU-Rentenabsicherung weiter.

Keine Berücksichtigung als Werbungskosten

Die Beiträge zur BU-Absicherung werden ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigt. Als Werbungskosten können sie somit nicht abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 15.05.2005 (Az.: VI B 64/04) hervor.

Nach Auffassung der Richter können Versicherungsbeiträge nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn die Police eine Absicherung gegen berufliche Risiken umfasse. Im Falle einer BU-Police geht es jedoch in erster Linie um den persönlichen finanziellen Schutz.

Was es zu beachten gibt:

Wer seine Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen möchte, sollte grundsätzlich Folgendes beachten:

  • Für unverheiratete Angestellte mit einem jährlichen Bruttogehalt von über 20.700 Euro ist es nicht sinnvoll, die BU-Absicherung steuerlich abzusetzen, da bereits über die Kranken- und Pflegeversicherung der maximal zulässige Höchstbetrag ausgeschöpft ist.
  • Bei verheirateten Alleinverdienern erhöht sich die Grenze auf 41.400 Euro – ab diesem Einkommen verpuffen die Beiträge zur BU-Versicherung.
  • Selbständige profitieren in der Steuererklärung noch stärker von ihrer Arbeitskraftabsicherung. Geben diese im Jahr insgesamt nicht weniger als 10.736 Euro für alle bestehenden Versicherungen aus, so dürfen sie als Verheiratete über 9.000 Euro für Versicherungsbeiträge geltend machen. Besonders stark auswirken dürfte sich der Steuerabzug für selbständige Singles, die für ihre Krankenversicherung nur geringe Beiträge entrichten.

Muss man eine Berufsunfähigkeitsrente versteuern?

Berufsunfähigkeitsrenten sind ebenfalls in der Steuererklärung anzugeben und werden vom Finanzamt als sogenannte abgekürzte Leibrente berücksichtigt. Besteuert wird hierbei der sogenannte Ertragsanteil.

Die Höhe dieses steuerpflichtigen Anteils richtet sich nicht nur nach dem Alter bei Rentenbeginn, sondern nach der Rentendauer. Ausschlaggebend ist hierbei, wie lange die Rente gezahlt wird, also der Zeitraum zwischen der Feststellung der Berufsunfähigkeit und dem Ende der Leistungsdauer (in der Regel das Renteneintrittsalter). Für die genaue Ermittlung gibt es eine Steuertabelle, aus welcher der zu versteuernde Anteil der BU-Rente abgelesen werden kann.

Ein Beispiel*:

Wer im Alter von 45 Jahren berufsunfähig wird und eine BU-Versicherung bis Endalter 65 in Höhe von 2.000 Euro abgeschlossen hat, für den ist die BU-Rente nach aktueller Rechtslage zu 79 Prozent steuerfrei. Die übrigen 21 Prozent der Rente, also 420 Euro, wären mit dem dann gültigen individuellen Steuersatz zu versteuern. Für einen Single ohne sonstiges Einkommen – der demzufolge ein Jahresbruttoeinkommen von 24.000 Euro aufzuweisen hat – beliefe sich das steuerpflichtige Einkommen auf 5.040 Euro (21 Prozent aus 24.000 Euro). Weil bis zu einem Grundfreibetrag von 8.472 Euro keine Steuern anfallen, sind in diesem Fall keine Steuern auf die Rente zu entrichten. Bei Verheirateten liegt der Grundfreibetrag in 2016 doppelt so hoch, demnach bei 16.944 Euro.

Steuertabelle: Besteuerung BU-Rente (hier klicken)
Beschränkung der Laufzeit der Rente auf … Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 … Prozent Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das …te Lebensjahr vollendet hatte
1 0 entfällt
2 1 entfällt
3 2 97
4 4 92
5 5 88
6 7 83
7 8 81
8 9 80
9 10 78
10 12 75
11 13 74
12 14 72
13 15 71
14-15 16 69
16-17 18 67
18 19 65
19 20 64
20 21 63
21 22 62
22 23 60
23 24 59
24 25 58
25 26 57
26 27 55
27 28 54
28 29 53
29-30 30 51
31 31 50
32 32 49
33 33 48
34 34 46
35-36 35 45
37 36 43
38 37 42
39 38 41
40-41 39 39
42 40 38
43-44 41 36
45 42 35
46-47 43 33
48 44 32
49-50 45 30

Weil die Leistungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel nicht länger als 45 Jahre laufen, haben wir die Tabelle entsprechend gekürzt. Die komplette Tabelle kann man unter www.gesetzte-im-internet.de einsehen!


*Das Beispiel wurde ausführlich recherchiert. Für die Richtigkeit übernehmen wir keine Haftung.

Steuerlicher Vorteil für BU-Versicherung nicht ausschlaggebend

Bei der Wahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte der steuerliche Aspekt nicht als Entscheidungsfaktor herangezogen werden. Vielmehr sollte die Absicherung der eigenen Arbeitskraft für den Abschluss einer solchen Police im Vordergrund stehen.

Umso mehr gilt dies vor dem Hintergrund überschaubarer Steuervergünstigungen, wie dies vorliegend der Fall ist. Die Entscheidung zugunsten eines Anbieters sollte stattdessen am Preis-Leistungs-Verhältnis festgemacht werden und nicht an der steuerlichen Behandlung. Welcher Tarif unter den Gesichtspunkten Leistung und Beitrag am besten abschneidet, können Verbraucher über einen Tarifvergleich herausfinden.


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