Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze für 2024
Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenkasse sowie die Versicherungspflichtgrenze für den Wechsel in die PKV wird regelmäßig angepasst. Und zwar nicht nach unten sondern wie meistens nach oben. Die Werte sind für besserverdienende Arbeitnehmer und auch deren Arbeitgeber sehr wichtig.
Denn die Beiträge, für die gesetzliche Krankenkasse sowie die Pflegepflichtversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze prozentual erhoben. Steigt die Grenze an, wird es für alle die heute schon darüber liegen teurer.
Auch die Versicherungspflichtgrenze ist ein wichtiger Wert. Sie bestimmt wer sich als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse versichern darf.
Wenn ein Angestellter darüber liegt, hat er die Möglichkeit in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Sollte er durch die Erhöhung wieder darunter fallen, muss er je nach Versicherungsdauer in der PKV wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Inhaltsverzeichnis
Wechsel in die private Krankenversicherung!
Wer als Angestellter mit seinem Brutto-Einkommen voraussichtlich die Versicherungspflichtgrenze von 69.300 € im Jahr 2024 überschreitet, kann in die private Krankenversicherung wechseln. Im Jahr 2023 lag die Grenze noch bei 66.600 €. Wie aus der Entwicklung zu erkennen ist, wurde die Versicherungspflichtgrenze in den letzten Jahren laufend angehoben.
Entwicklung Versicherungspflichtgrenze:
Jahr | Versicherungspflichtgrenze | Entwicklung zum Vorjahr |
---|---|---|
2024 | 69.300 € | + 4,10 % |
2023 | 66.600 € | + 3,50 % |
2022 | 64.350 € | + 0 % |
2021 | 64.350 € | + 2,88 % |
2020 | 62.550 € | + 2,96 % |
2019 | 60.750 € | + 2,27 % |
2018 | 59.400 € | + 3,13 % |
2017 | 57.600 € | + 2,40 % |
2016 | 56.250 € | + 2,45 % |
2015 | 54.900 € | + 2,52 % |
2014 | 53.550 € | + 2,58 % |
2013 | 52.200 € | + 2,65 % |
2012 | 50.850 € | + 2,72 % |
Unterschied Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze
Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich traditionell an der durchschnittlichen Lohnentwicklung in Deutschland. Sie hat auch Auswirkungen auf die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Im Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 62.100 € und demnach unter der Versicherungspflichtgrenze.
Wer als Angestellter ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze hat, muss nur bis zu dieser Grenze Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse und die Pflegepflichtversicherung leisten. Der Höchstbetrag für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) liegt demnach für freiwillig Versicherte bei 1.050,53 € pro Monat.
Zudem müssen gesetzlich Versicherte noch mit einem Zusatzbeitrag rechnen, den die jeweilige Krankenkasse individuell erhebt. Dieser liegt durchschnittlich bei 1,7 %. Der Zusatzbeitrag wird seit 2019 zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen werden.
Für die Pflegepflichtversicherung werden noch weitere 175,96 € fällig, wenn man über 23 Jahre alt und kinderlos ist.
Arbeitnehmer haben den Vorteil, dass die Krankenversicherung vom Arbeitgeber bis zu einer Höhe von 421,76 € bezuschusst wird. Für die Pflegepflichtversicherung erhält man maximal 87,98 €. Diese Zuschüsse bekommt auch ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer.
Redaktionstipp!
Wer sich als Angestellter für den Wechsel in die private Krankenversicherung entscheidet, erhält ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss zu seiner PKV. Dieser beträgt maximal den Teil, welcher auch für die gesetzliche Kranken- und Pflegepflichtversicherung fällig gewesen wäre.
Gerade als junger Mensch könnte bei gleichzeitiger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze ein Wechsel in die private Krankenversicherung sinnvoll sein. Denn die Leistungen in der PKV übersteigen die der gesetzlichen Kassen deutlich und zudem ist in vielen Fällen noch eine Beitragsersparnis möglich.
Jetzt Vergleich private Krankenversicherung anfordern
Die Angst, dass die Beiträge in der privaten Krankenversicherung steigen und dann im Alter nicht mehr bezahlbar sind, ist in den meisten Fällen unbegründet. Wie man an der Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzlichen Krankenkassen sehen kann, steigen die Beiträge für die GKV ebenfalls.
Darüber hinaus werden durch Gesundheitsreformen laufend die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gekürzt. Das Problem hat ein privat Krankenversicherter nicht. Festgehalten werden muss, dass Beitragssteigerungen sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung vorkommen. Interessanterweise unterscheiden sich die Steigerungen nicht wirklich.
Entwicklung Beitragsbemessungsgrenze GKV:
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze | Entwicklung zum Vorjahr |
---|---|---|
2024 | 62.100 € | + 3,76 % |
2023 | 59.850 € | + 3,10 % |
2022 | 58.050 € | + 0 % |
2021 | 58.050 € | + 3,20 % |
2020 | 56.250 € | + 3,31 % |
2019 | 54.450 € | + 2,54 % |
2018 | 53.100 € | + 1,72 % |
2017 | 52.200 € | + 2,65 % |
2016 | 50.850 € | + 2,73 % |
2015 | 49.500 € | + 1,85 % |
2014 | 48.600 € | + 2,58 % |
2013 | 47.250 € | + 2,65 % |
2012 | 45.900 € | + 2,94 % |
Beitragssätze der Sozialversicherungen 2024
Der Beitragssatz für die gesetzliche Krankenkasse bleibt unverändert bei 14,6 %. Die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,4 %. Bei der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung bleibt es ebenfalls bei 3,05 % (3,4 % für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr).
Die gesetzlichen Krankenkassen sind einem immer größeren Wettbewerb ausgesetzt und erheben noch einen sogenannten Zusatzbeitrag. Dieser beläuft sich je nach Anbieter durchschnittlich auf 1,7 %. Der Beitragssatz für die gesetzliche Rentenversicherung ist bei 18,6 % geblieben.
Beitragssätze Sozialversicherung für das Jahr 2024:
Sozialversicherung | Beitragssatz |
---|---|
Gesetzliche Rentenversicherung | 18,6 % |
Gesetzliche Krankenkasse | 14,6 % (ermäßigt 14,0 %) |
Arbeitslosenversicherung | 2,4 % |
Gesetzliche Pflegepflichtversicherung | 3,05 % (3,4 % für Kinderlose) |
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung erhebt ab dem Jahr 2024 Beiträge bis zur Einkommensgrenze von 7.550 € im Monat im Westen und 7.450 € im Osten. Diese Werte wurden bislang noch nicht einander angeglichen, so dass wir noch keine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland haben. Trotz der steigenden Beiträge für Besserverdiener reicht die gesetzliche Rente im Alter nicht mehr aus. Eine zusätzliche Vorsorge ist für jeden unabdingbar.