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Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung 2024?

Wer als Angestellter in die private Krankenversicherung wechselt, erhält von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu seiner PKV. Man spricht hier vom Arbeitgeberzuschuss oder anders ausgedrückt vom Arbeitgeberanteil, welcher gesetzlich geregelt ist.

Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung

Arbeitgeber müssen sich an den Kosten für die private Krankenversicherung beteiligen!

Jeder Arbeitnehmer erhält einen Zuschuss zur seiner privaten Krankenversicherung von maximal 421,76 €, allerdings nicht mehr als 50 % der tatsächlich zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge.

Wichtig zu wissen ist auch, dass es sich um eine substitutive Krankenversicherung handeln muss.

Die von den deutschen privaten Krankenversicherungen angebotenen Tarife für die Vollversicherung, entsprechen in der Regel dieser Vorgabe. Aufpassen sollte jeder bei ausländischen Krankenversicherungsgesellschaften. Hier ist nicht immer klar, ob es sich um eine echte substitutive Krankenversicherung handelt.

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet?

Die Voraussetzung für den Beitragszuschuss sind im § 257 SGB V geregelt. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf fünfzig Prozent der Beiträge seiner privaten Krankenversicherung. Jedoch nur bis zum maximalen Beitrag, welcher der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenkasse hätte zahlen müssen.

Diese Obergrenze ändert sich jährlich und bemisst sich immer nach der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 01.01.2019 gilt eine neue gesetzliche Regelung zum Vorteil der Arbeitnehmer: Die Beiträge für die GKV werden seitdem wieder komplett zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen (sogenannte paritätische Finanzierung).

Im Jahr 2024 liegt dadurch der maximale monatliche Arbeitgeberzuschuss bei 421,76 €.

Berechnet wird der maximale Arbeitgeberzuschuss wie folgt:

  • Zusätzlich werden noch 0,86 % übernommen, welche sich aus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 % der gesetzlichen Krankenkassen in 2024 ergibt.

Beide Werte zusammengerechnet ergeben den genannten maximalen Arbeitgeberzuschuss für 2024. An einem höheren Beitrag muss sich der Arbeitgeber bei privat Versicherten nicht beteiligen.

Beispielrechnung:

Wenn ein PKV-Tarif 550 € pro Monat kostet, liegt der Arbeitgeberzuschuss bei 275 € (50 % des Beitrags). Anders sieht es aus, wenn der PKV-Beitrag bei 900 € liegt. In dem Fall erhält der Versicherte maximal 421,76 € von seinem Arbeitgeber.

Die restlichen Kosten muss der Angestellte selbst übernehmen. Dann greift nämlich die maximale Obergrenze, die für den Arbeitgeberzuschuss der privaten Krankenversicherung gültig ist.

Vorsicht Falle!

Aufpassen müssen diejenigen, die unterhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen und aufgrund einer Befreiung aus der GKV trotzdem privat krankenversichert sind. Diese Gruppe erhält als Beitragszuschuss für die PKV maximal den Betrag, welcher der Arbeitgeber für sie hätte entrichten müssen, wenn sie gesetzlich versichert gewesen wären.

Das bedeutet in der Praxis, bei einem Bruttoeinkommen von 2.500 € und PKV Beiträgen von 450 € beträgt der Arbeitgeberzuschuss nicht wie angenommen 225 €, sondern 203,75 € (7,3 % + 0,85 % von 2.500 €). Das kann Beschäftigte in Eltern- aber auch Altersteilzeit treffen.

Die Pflegepflichtversicherung wird ebenfalls bezuschusst!

Auch privat Versicherte haben über ihr PKV Unternehmen eine Pflegepflichtversicherung. Hieran beteiligt sich der Arbeitgeber im gleichen Verhältnis wie für die private Krankenversicherung mit 50 Prozent. Die Obergrenze für die Pflegepflichtversicherung liegt im Jahr 2024 bei 87,98 €.

Genau wie bei der Krankenversicherung wird ebenfalls die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175,00 € mit 3,05 Prozent angenommen; daraus ergibt sich der maximal genannte Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung.

Vorsicht Irrtum!

Die private Pflegezusatzversicherung unterliegt nicht wie die Pflegepflichtversicherung dem Arbeitgeberzuschuss. Diese Beiträge müssen Zusatzversicherte alleine bezahlen.

Zuschuss gilt auch für Familienangehörige

Der Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung gilt auch für Familienmitglieder, wie beispielsweise Kinder oder für den Ehepartner. Das bedeutet, die Beiträge für alle Familienmitglieder werden zusammengerechnet und der Arbeitgeber bezuschusst bis zur maximalen Obergrenze von 421,76 € (Jahr 2024).

Zu beachten ist, dass es nur für den Teil der Beiträge den Arbeitgeberzuschuss gibt, welcher für die eigene PKV nicht benötigt wird. Wenn die 421,76 € bereits für die eigene PKV ausgeschöpft sind, erhält der Versicherte für seine Familienangehörigen keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss.

Weitere Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Familienmitglieder ansonsten über die gesetzliche Familienversicherung versichert wären. Wenn diese aber in einer gesetzlichen Familienversicherung bleiben, muss der Arbeitgeber diese nicht bezuschussen.

Tipps zum Arbeitgeberzuschuss in der PKV!

  • Die Beiträge für die PKV müssen nachgewiesen werden: Als Kunde erhält man von seiner privaten Krankenversicherung einen schriftlichen Nachweis (Arbeitgeberbescheinigung) über die Höhe des zu zahlenden Beitrags. Diesen muss man seinem Arbeitgeber vorlegen, damit er den Zuschuss berechnen kann.
  • Arbeitgeberzuschuss wird an den Arbeitnehmer bezahlt: Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss vom Arbeitgeber direkt mit dem Gehalt auf sein Nettoeinkommen (steuerfrei) ausgezahlt. Die Beiträge werden also nicht an die private Krankenversicherung bezahlt.
  • Beitragsrückerstattungen müssen nicht verrechnet werden: Sollte der Tarif eine Beitragsrückerstattung vorsehen, dürfen die privat Versicherten diese behalten und müssen sie nicht mit dem Arbeitgeberzuschuss verrechnen.
  • Das Krankentagegeld wird ebenfalls bezuschusst: Auch auf den Beitragsanteil, welcher auf das Krankentagegeld fällt beteiligt sich der Arbeitgeber.
  • Am Selbstbehalt (SB) beteiligt sich der Arbeitgeber nicht: Wer in seinem Tarif einen SB vereinbart hat, muss diesen alleine tragen. Hieran muss sich der Arbeitgeber nicht beteiligen. Sollte er es dennoch machen, gilt dies unter Umständen gegenüber dem Finanzamt als geldwerter Vorteil.
  • Es muss sich um eine substitutive Krankenversicherung handeln: Das bedeutet, der Tarif der PKV muss die gesetzliche Krankenkasse ganz oder teilweise ersetzen. Hierbei ist es wichtig, dass der Krankenversicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet und der Tarif Altersrückstellungen bildet. Außerdem muss ein Tarifwechselrecht in einen gleichartigen Tarif der Gesellschaft verankert sein. In der Regel handelt es sich bei der PKV-Vollversicherung von deutschen Krankenversicherern um eine substitutive Krankenversicherung.


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