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Privathaftpflichtversicherung Leistungen

Welche Mindestleistungen sollte eine Privathaftpflicht haben?

Dass die Privathaftpflicht eine der wichtigsten Versicherung ist, wissen mittlerweile die meisten Verbraucher. Denn im § 823 BGB steht geschrieben, wer anderen einen Schaden zufügt, muss dafür mit seinem kompletten Privatvermögen haften.

Haftpflichtversicherung LeistungenIm schlimmsten Fall, sollte das Vermögen nicht ausreichen, auch darüber hinaus. Eine Privathaftpflichtversicherung schützt einen vor diesem Risiko und bezahlt Schäden die man einem Dritten zugefügt hat.

Vorausgesetzt diese wurden fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt. Bei Vorsatz leistet keine Versicherung. Doch auf welche Leistungen sollten Verbraucher vor dem Abschluss achten?

Und wie findet man für sich den passenden Vertrag? Die Versicherungsbedingungen haben sich in den letzten Jahren stark zum Positiven verändert. Das zeigen auch immer wieder unabhängige Tests. Wir gehen hier auf die wichtigsten Leistungskriterien ein.

Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Grundsätzlich wird in der Haftpflichtversicherung zwischen Personen-, Sach- und Vermögensschäden unterschieden.

  • Personenschäden umfassen sämtliche Vermögensnachteile, die durch den Tod oder eine Verletzung einer Person entstanden sind. Auch das sogenannte Schmerzensgeld, welches einem nach einer Verletzung zugesprochen werden kann, fällt in diesen Bereich.
  • Bei den Sachschäden geht es um den Ersatz oder die Reparatur sämtlicher Dinge, die sich im Besitzt oder Eigentum des Geschädigten befinden. Wichtig: Die Haftpflichtversicherung ersetzt dem Geschädigten lediglich den Zeitwert nicht den Neuwert. Das bedeutet sie bezahlt nicht den Preis der beschädigten Sache, der aktuell notwendig wäre um ein neuwertiges Objekt zu kaufen. Sondern die Privathaftpflicht nimmt einen Abzug vor, so dass sich der Geschädigte hier nicht bereichert.
  • Bei einem Vermögensschaden wird oft von einem echten und unechten Vermögensschaden gesprochen. Letzterer entsteht aufgrund von Personen- oder Sachschäden und wird auch Vermögensfolgeschaden genannt. Der echte Vermögensschaden spielt in der Leistungspraxis der Privathaftpflicht eine untergeordnete Rolle. Bei der Berufshaftpflichtversicherung tritt er allerdings öfter in Erscheinung. Wenn beispielsweise ein Anlageberater einem Kunden zu einer falschen Anlage rät, kann diesem dadurch den Kapitalverlust ein echter Vermögensschaden entstehen.

Viele Basistarife in der Privathaftpflicht beschränken die Entschädigung bei reinen Vermögensschäden auf 50.000 oder 100.000 Euro. Da der Vermögensschaden auch im privaten Bereich vorkommen kann, sollten Verbraucher darauf achten, dass sie eine sogenannte pauschale Deckungssumme (Versicherungssumme) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beantragen.

Die pauschale Deckungssumme ist die maximale Summe, die ein Versicherer pro Schadenfall leistet. Oftmals werden die Deckungssummen pro Jahr nochmal auf das Doppelte begrenzt (2-fache Maximierung).

Mindestens eine Deckungssumme von 5 Mio. € vereinbaren

Verbraucher sollten darauf achten, dass die Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gilt und mindesten 5.000.000 € beträgt.


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Mietsachschäden

Schäden die ein Mieter an den Wohnräumen und Räumen verursacht, zählen zu den sogenannten Mietsachschäden. Diese werden heutzutage von den allermeisten Tarifen mit abgedeckt. Hierbei geht es nicht nur um die eigene Mietwohnung, auch Hotelzimmer sind damit gemeint und werden mit berücksichtigt.

Wissen sollte man als Verbraucher, dass nur Gebäudebestandteile und Gegenstände die mit dem Gebäude fest verbunden sind abgesichert werden. Das drückt der Wortlaut „Beschädigung von Wohnräumen und Räumen in Gebäuden“ innerhalb der Versicherungsbedingungen aus. Bewegliche Sachen, wie ein überlassener Kleiderschrank, sind nicht mitversichert.

Zusätzlich werden von den Anbietern auch ein paar Einschränkungen in Bezug auf die Mietsachschäden vorgenommen.

Ausgeschlossen sind fast immer:

  • Abnutzungen, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung: Wenn beispielsweise die Beschichtung der Badewanne nach 20 Jahren matt wurde, kann keine Leistung erwartet werden.
  • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Dazu gehören beispielsweise Boiler, E-Herd, Dunstabzugshaube und Heizungsrohre.
  • Schäden infolge von Schimmelbildung.
  • Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen.

In den Versicherungsbedingungen der Anbieter sind meistens Grenzen zwischen 100.000 € – 300.000 € als maximale Ersatzleistung vorgesehen. Verbraucher sollten drauf achten, dass man einen Tarif wählt, der eine möglichst hohe Entschädigungsgrenze für Mietsachschäden vorsieht.

Die Leistung bei Mietsachschäden wird oftmals begrenzt!

Beim Abschluss eines Tarifs sollten Verbraucher darauf achten, dass die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden mindestens 300.000 € beträgt. Eine höhere Absicherung ist natürlich immer besser.

Gefälligkeitsschäden

Wer jemanden während eines Gefallens, beispielweise durch helfen bei einem Umzug einen Schaden zufügt, kann grundsätzlich dafür haftbar gemacht werden. Das kann auch aus dem § 823 BGB abgeleitet werden. Aus juristischer Sicht und gängiger Rechtsprechung, müssen Personen die anderen einen Gefallen erweisen und dabei einen Schaden verursachen allerdings nicht haften.

Und genau aus diesem Grund leisten viele Tarife nicht, wenn der Schaden aufgrund einer Gefälligkeit entstanden ist. Einige Tarife schließen jedoch Schäden, die während eines sogenannten Gefälligkeitsverhältnisses herbeigeführt wurden, mit ein. Allerdings meistens mit einer begrenzten Ersatzleistung von beispielsweise 100.000 € pro Jahr für alle Schadensfälle.

Um im Schadenfall, auch gegenüber Freunden, nicht in eine unangenehme Situation zu gelangen, ist es ratsam, die sogenannten Gefälligkeitsschäden mitzuversichern. Die zusätzliche Prämie hierfür ist sehr gering oder es fällt erst gar keine dafür an.

Gefälligkeitsschäden mitversichern

Ein guter Tarif leistet auch bei Schäden aufgrund einer Gefälligkeitshandlung. Verbraucher sollten darauf achten, dass möglichst hohe Entschädigungsgrenzen (z.B. 100.000 €) gelten.


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Vorübergehend gemietete oder geliehene Sachen

In den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB) werden Schäden an gemieteten beweglichen Sachen ausgeschlossen. Das bedeutet, wenn jemand beispielsweise von einem Freund einen Laptop ausleiht und dieser während der Leihe beschädigt wird, ist die Privathaftpflicht nicht zur Leistung verpflichtet.

Es gibt jedoch Tarife die diese Art von Schäden berücksichtigt. Allerdings in engen Grenzen. Hier wird meistens nicht bis zur pauschalen Deckungssumme geleistet, sondern die Erstattung wird begrenzt.

Es werden beispielsweise Höchstentschädigungen von 5.000 € festgelegt und gleichzeitig mit einem Selbstbehalt versehen (z.B. 150 € SB je Schadenfall). Die Versicherer schließen zusätzlich verschiedene Schäden aus.

Folgende Ausschlüsse gelten für gemietete und geliehene Sachen:

  • Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für mehr als 3 Monte überlassen wurden.
  • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen.
  • Schäden durch Abnutzung, Verschließ und übermäßige Beanspruchung.

Weitere Ausschlüsse regeln die Haftpflichtversicherer individuell in ihren Vertragsbedingungen.

Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen mitversichern

Achten sollten Verbraucher darauf, dass auch für gemietete und geliehene Sachen geleistet wird. Zusätzlich sollte man in den Tarifen die Höchstentschädigungsgrenzen für diese Art von Schäden prüfen.

Ausfalldeckung

In Deutschland gibt es immer noch Menschen die keine Haftpflichtversicherung besitzen. Wenn man als Verbraucher von so einer Person geschädigt wird und diese den Schaden nicht übernehmen kann, ist das unter Umständen für viele eine finanzielle Katastrophe.

Wenn man beispielsweise von einem Fahrradfahrer angefahren und schwer verletzt wurde und daraus eine Berufsunfähigkeit entsteht, sprechen wir schnell über Beträge die weit im sechsstelligen Bereich liegen können. Wenn nun der Unfallverursacher nicht zahlen kann, wäre es für die meisten Verbraucher hilfreich, wenn die eigene Privathaftpflicht für diesen Schaden aufkäme.

Die Versicherer bieten gegen einen kleinen Aufpreis diese Absicherung als sogenannte Ausfalldeckung an. Jeder ist gut beraten diesen Schutz über seine Haftpflichtversicherung zu beantragen.

Die Ausfalldeckung kann vor dem finanziellen Ruin schützen!

Jeder sollte in seinem Tarif die Ausfalldeckung beantragen. Entscheidend sind die Mindestschadenhöhen im Vergleich. Erst ab diesem Betrag leistet der Versicherer im Schadenfall. Manche Tarife sehen keine Mindestschadenhöhe vor.


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Schlüsselverlust

Wer schon mal seinen Haustürschlüssel verloren hat, weiß welcher Aufwand auf einen zukommen kann. Im schlimmsten Fall muss nämlich die komplette Schließanlage eines Hauses ausgetauscht werden. Dazu können noch Sicherungsmaßnahmen und Folgeschäden durch einen daraus verursachten Diebstahl kommen. Deshalb ist es wichtig, dass dieser Baustein in der Haftpflichtversicherung vernünftig abgesichert wird.

Unterschieden wird hier nach folgenden Arten:

  • Fremde private Schlüssel (Achtung: Keine Übernahme ist bei Verlust von eigenen privaten Schlüsseln wie beispielsweise von der Eigentumswohnung möglich. Nur von Mietwohnungen.)
  • Zentrale Schließanlagen (Ebenfalls keine Eigenschäden mitversicherbar)
  • Fremde Dienstschlüssel bei Angestellten

Neben den privaten gibt es außerdem noch berufliche Schlüssel, die man verlieren kann. Viele Arbeitgeber verpflichten ihre Mitarbeiter auch dazu, sich gegen dieses Risiko über eine Privathaftpflicht abzusichern. Die Haftpflichtversicherer begrenzen in der Regel die Leistung bei Verlust von fremden Schlüsseln.

Zuvor sollte abgeschätzt werden wie teuer ein Schlüsselverlust tatsächlich kommen kann. Meistens werden Entschädigungsgrenzen zwischen 50.000 € – 100.000 € angeboten. Die Absicherung von beruflichen fremden Schlüsseln muss oftmals zusätzlich beantragt werden.

Schlüsselverlust richtig absichern!

Beim Schlüsselverlust fremder privater Schlüssel sollte darauf geachtet werden, dass eine möglichst hohe Leistung (z.B. 50.000 €) abgesichert wird. Berufliche Schlüssel aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis müssen oftmals extra beantragt werden.

Leistungsausschlüsse in der Privathaftpflicht

Wie bei jeder Versicherung werden auch jede Menge Schäden in der Privathaftpflichtversicherung nicht mit abgedeckt. Die Vertragsbedingungen unterscheiden immer nach den sogenannten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (kurz AHB)“ und den „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung“.

In letzteren werden die Leistungsausschlüsse der Tarife teilweise wieder aufgehoben, so dass diese dennoch mitversichert sind. Ein Beispiel sind Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen. Hier würde laut den AHB kein Haftpflichtversicherer einen Schaden bezahlen. Viele Tarife leisten dennoch und regeln das über die besonderen Bedingungen. Für einige Schäden gibt es aber einen generellen Leistungsausschluss.

Generelle Leistungsausschlüsse in der Privathaftpflicht:

  • Vorsatz: Wenn ein Schaden durch eine vorsätzliche Handlung herbeigeführt wurde, ist jede Haftpflichtversicherung leistungsfrei.
  • Schäden unter Familienangehörigen und Mitversicherten: Alle Schäden die sich Personen zufügen, die innerhalb eines Tarifs versichert sind oder zusammen in einer häuslichen Gemeinschaft leben, werden generell ausgeschlossen.
  • Schäden die in den Bereich anderer Versicherungen fallen: Hierzu zählen beispielsweise Glasschäden innerhalb der eignen Wohnung. Hierfür könnte der Versicherte eine Hausratversicherung mit Glasbaustein abschließen. Aber auch Kfz- und Tierhalterhaftpflichtversicherungen zählen dazu.
  • Berufliche Tätigkeiten: Alle Schäden die während der Ausübung des Berufs entstehen, werden nicht mit abgedeckt. Hierfür benötigen Selbständige eine eigene Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung. Arbeitnehmer sollten über den Arbeitgeber abgesichert sein.
  • Schäden die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen: Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Vertragsverpflichtungen aus einem Kredit nicht eingehalten werden.

Für Familien mit Kindern wichtig

Kinder unter 7 Jahren können laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 828 Abs. 1 BGB) für Schäden nicht haftbar machen werden. Sie sind laut dem Gesetz deliktunfähig. Im Straßenverkehr sogar bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (§ 828 Abs. 2 BGB).Denn der Gesetzgeber möchte Kinder schützen, da diese viele Gefahren und Auswirkungen von Handlungen noch nicht selbst einschätzen können.

Das hat aber in der privaten Haftpflichtversicherung weitgehende Folgen. Denn wenn beispielsweise ein Kind einen Schaden verursacht, muss dafür die Privathaftpflichtversicherung nicht einspringen, da keine gesetzliche Haftung besteht. Außer die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt. Dann könnten diese zur Rechenschaft gezogen werden.

In der Praxis kommt es deshalb immer wieder zu Streitfällen. Denn eine Aufsichtspflichtverletzung kommt bei solchen Schäden in den seltensten Fällen zum Tragen. Gerade gegenüber Bekannten und Freunden kann es schnell unangenehm werden, wenn die Haftpflichtversicherung nicht leisten möchte.

Die Versicherer bieten für einen kleinen Aufpreis die Mitversicherung von deliktunfähigen Kindern im jeweiligen Tarif an. Jedoch wird die Leistung in vielen Tarifen begrenzt (z.B. auf 10.000 € pro Jahr)

Deliktunfähige Kinder richtig mitversichern!

Vielen Tarife bieten die Option an, deliktunfähige Kinder mitzuversichern. Verbraucher sollten auf die Entschädigungsgrenzen achten. Je höher diese sind, desto besser ist es.

Motor- und Ruderboote

An mache Schadenfälle denkt man beim Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung einfach nicht. Wer in seiner Freizeit gerne einmal Motor- oder Ruderboote ausleiht, sollte einen Tarif wählen, der dieses Risiko auch richtig abdeckt. Die meisten Versicherer begrenzen allerdings die Leistung und schränken diese über ihre Versicherungsbedingungen ein.

Unser Vergleichsrechner für die Privathaftpflichtversicherung kann Verbrauchern genau aufzeigen, wie diese Fortbewegungsmittel von den einzelnen Tarifen berücksichtigt werden.

Leistungen vergleichen

Wer eine Privathaftpflichtversicherung abschließen möchte, sollte vorab die Leistungen vergleichen. Wir haben gesehen, dass es hier kleinere und größere Unterschiede geben kann. Einen Leistungsvergleich kann man als Verbraucher heutzutage ganz einfach über einen Vergleichsrechner erledigen. Hier werden alle wichtigen Leistungskriterien aufgelistet und gegenübergestellt.

So auch bei unserem Rechner auf der Internetseite. Grundsätzlich sollte man als Verbraucher nicht nur auf die Prämie achten, sondern auch die Leistungen in die Entscheidung mit einbeziehen. Gerade bei der privaten Haftpflichtversicherung können so unangenehme Situationen vermieden werden. Verbraucher können gute Tarife bereits ab 4 € im Monat beantragen.


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