Kinder in der Haftpflichtversicherung
Wie werden Kinder in der Privathaftpflichtversicherung versichert?
Die Haftpflichtversicherung kann als Familienversicherung abgeschlossen werden, dann ist mit einer einzigen Versicherung grundsätzlich die gesamte Familie inklusive der Kinder abgesichert. Zumindest die Ehepartner und deren minderjährige Nachkommen sind ohne jeden Beitragszuschlag komplett abgesichert.
Aber auch dann, wenn die Kinder volljährig sind, kann eine kostenlose Mitversicherung möglich sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die volljährigen Kinder sich noch in der Ausbildung befinden.
Sogar dann, wenn sie aufgrund der Ausbildung eine eigene Wohnung haben, können sie unter Umständen innerhalb der Familienversicherung für die Dauer der Ausbildung noch mit abgesichert werden. Unter welchen Umständen Kinder und Jugendliche genau mitversichert sind, sehen wir uns einmal genauer an.
Der Nachwuchs ist mitversichert
Innerhalb der Privathaftpflicht sind neben dem Partner, den Kindern aber auch Haushaltspersonal – beispielsweise das Kindermädchen innerhalb seiner Tätigkeit oder das Au-Pair-Mädchen – mit abgesichert. Fügen sich die einzelnen Familienmitglieder, die innerhalb eines Vertrages versichert sind, allerdings einen Schaden zu, dann besteht seitens der Versicherung keine Pflicht zur Leistung.
Denn innerhalb eines Vertrages können keine Leistungsansprüche gegeneinander bestehen. Es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch einer gesetzlichen Krankenkasse, die beispielsweise Behandlungskosten für einen Sturz des Lebenspartners erstattet haben möchte, für den der Versicherungsnehmer verantwortlich war. Hier gibt es Tarife die solche Leistungen übernehmen.
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Es sollten nur Tarife gewählt werden, die Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gegenüber dem Versicherungsnehmer einer mitversicherten Person übernehmen.
Wann endet die Mitversicherung der Kinder?
Grundsätzlich endet die Mitversicherung der Nachkommen innerhalb der privaten Haftpflichtversicherung im Familientarif, wenn die Kinder volljährig sind und sich zudem nicht mehr in der einer Schul- oder ersten Berufsausbildung beziehungsweise Studium befinden. Wichtig ist, dass die Ausbildung oder das Studium direkt im Anschluss an die Schulausbildung beginnt.
Auch wenn direkt nach der Berufsausbildung ein erstes Studium begonnen wird, ist das Kind weiterhin mitversichert. Außer es wird zwischenzeitlich ein Beruf ausgeübt. Dann fällt das Kind aus dem Tarif heraus und kann auch nicht mehr aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn Kinder direkt nach der Schule einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die Ausbildung kommen.
Bei verheirateten Kindern endet die Mitversicherung
Wenn das Kind während der Berufsausbildung oder Studium heiratet, endet die Familienversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung sofort.
Grenzwertig sind die Fälle, wenn Kinder die Schule beendet haben, sich aber noch nicht in einem Ausbildungsverhältnis befinden. Für diesen Fall – beispielsweise innerhalb der Wartezeit auf den Ausbildungs- oder Studienplatz – ist das Kind bei vielen Gesellschaften bis zu einem Jahr mitversichert.
Manche Tarife sehen allerdings einen kürzeren Zeitraum von beispielsweise 4 Monaten vor. Deshalb ist es wichtig in den Versicherungsbedingungen nachzusehen, ob in solchen Fällen noch Versicherungsschutz besteht.
Achtung, manche Tarife sehen zusätzlich ein Höchstalter vor!
In manchen Versicherungsbedingungen werden Kinder nur bis zu einem bestimmten Alter, beispielsweise 25 Jahre mitversichert. Auch wenn sie sich noch in der ersten Ausbildung befinden.
Bei Scheidungskindern ist es der Fall, dass sie über den Partner innerhalb der Familienversicherung im Haftpflichtbereich abgesichert sind, bei dem sie leben.
Besondere Bedingungen gelten bei Kindern bis zu sieben beziehungsweise 10 Jahren
Die Mitversicherung des eigenen Nachwuchses innerhalb der Familienversicherung bis zur Volljährigkeit ist sicher. Anders schaut es aber bei der Frage aus, wann Eltern beziehungsweise die Versicherung stellvertretend überhaupt haften. Hier gilt die gesetzliche Regelung, dass Sprösslinge unter sieben Jahren grundsätzlich schuldunfähig sind.
Im Straßenverkehr sogar bis unter 10 Jahre. Für die Eltern bedeutet das, dass eine Schadenregulierung seitens der Gesellschaft bis maximal zur Höhe der Versicherungssumme nur erfolgt, wenn den Eltern eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Dabei dürfen Eltern ihre Nachkommen altersgemäß abgestimmt auch für bestimmte Zeiten unbeaufsichtigt lassen – beispielsweise für das Fußballspielen draußen.
Schießt ein Sechsjähriger dann ein Fenster kaputt oder läuft ein Neunjähriger dem Fußball auf die Straße hinterher, sind die Eltern nicht schadenersatzpflichtig – damit ist auch die Haftpflichtversicherung frei von Leistungserbringungen.
Möchten Eltern die gesetzlichen Regelungen erweitern und auch für diese Fälle der Deliktunfähigkeit eine Absicherung erzielen, besteht die Möglichkeit diese Deliktunfähigkeit als Versicherungsleistung mit der Gesellschaft zu vereinbaren. Einige Gesellschaften bieten dazu Policen an, die verursachte Schäden von deliktunfähigen Kindern bis zu sieben beziehungsweise 10 Jahren in begrenzter Höhe begleichen.
Auf Höchstentschädigungsgrenzen in den Tarifen achten
Wer über seinen Haftpflichttarif deliktunfähige Kinder mitversichern möchte, sollte auf die Höchstentschädigungsgrenzen achten, die Versicherer in ihren Bedingungen vorsehen.
Bei der Haftung lehnen sich Versicherer an Gesetze an
Ein wichtiger Aspekt innerhalb der Versicherungsleistung, wenn Schäden durch die eigenen Sprösslinge beglichen werden sollen, ist die Aufsichtspflicht. Nur dann, wenn Eltern bei Kindern unter sieben Jahren allgemein oder bei unter 10-jährigen Kindern im Straßenverkehr die Aufsichtspflicht verletzt haben, muss die Haftpflichtversicherung leisten.
Dabei müssen Eltern ihre Kinder nicht permanent kontrollieren oder sogar an der Hand durch den Straßenverkehr führen. Die Gesetzgebung sieht vor, dass beispielsweise Fünfjährige alle 30 Minuten beim Spiel kontrolliert werden müssen. Im Zweifelsfall entscheidet hier ein Gericht über die Leistungspflicht der Versicherung.
Zusammenfassung
Grundsätzlich sind Kinder bis zum Ende ihrer Ausbildung in der privaten Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Manche Gesellschaften haben noch ein Höchstalter in ihren Bedingungen verankert, auf das unabhängig von der Ausbildung geachtet werden muss.
Auch wenn das Kind einer beruflichen Tätigkeit nachgeht, muss eine eigene Privathaftpflicht abgeschlossen werden, um einen Schutz zu haben. Da eine Haftpflichtversicherung bereits ab 4 Euro pro Monat erhältlich ist, kann sich dieser wichtige Schutz jeder leisten. Über unseren Vergleichsrechner kann man die Tarife der privaten Haftpflichtversicherung kostenlos und unverbindlich vergleichen.
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