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Haftpflichtversicherung für die Familie

Worauf man achten sollte und wer mitversichert werden kann!

Als Familie ist eine private Haftpflichtversicherung genau wie für Singles unverzichtbar. Jeder, egal ob groß oder klein, sollte über eine Privathaftpflicht abgesichert sein. Auch wer nicht verheiratet ist und in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann sich entsprechend über einen Tarif absichern.

Haftpflichtversicherung FamilieAufpassen sollten vor allem Familien mit kleinen Kindern. Hier sind die Kleinen bei vielen Anbietern nicht optimal abgesichert. Auf was Familien in diesem Fall besonders achten sollten, beschreiben wir ganz genau in unserem Beitrag.

Außerdem gehen wir darauf ein, welche Personen über die Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden können und wer einen eigenen Tarif benötigt.
Gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die beispielsweise studieren oder sich in der Ausbildung befinden, kommt es oftmals zu Missverständnissen.

Mitversicherte Personen

Sobald man als Verbraucher in einer Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt, kommt in der Haftpflichtversicherung ein Familientarif zum Tragen. Hierüber werden dann sämtliche Familienmitglieder abgesichert. Die Abgrenzung wer als Familienmitglied zählt und wer nicht ist in der Praxis nicht immer ganz einfach.

Grundsätzlich sind die beiden Ehegatten oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindliche Personen versichert. Darüber hinaus genießen auch unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) Versicherungsschutz innerhalb eines Familientarifs. Volljährige Kinder sind allerdings nur dann mitversichert,

    • solange sich diese noch in der Schulausbildung oder in einer unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung bzw. Studium befinden. Achtung: Referendariatszeiten und Fortbildungsmaßnahmen gelten nicht als Ausbildungszeit.

 

    • wenn diese im Anschluss der Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre oder Studienplatz warten, versichern die meisten Anbieter die Kinder bis zu einem Jahr. Wer in dieser Zeit einer Aushilfstätigkeit (so genanntes Jobben) nachgeht, hat ebenfalls Versicherungsschutz.

 

    • wenn nach der Berufsausbildung direkt ein Studium erfolgt. Achtung: Wer nach einer Lehre oder einem Studium eine zweite Ausbildung beginnt hat in der Regel keinen Versicherungsschutz mehr.

 

    • wenn diese in ihrer Eigenschaft als Au-Pair, minderjährige Enkelkinder in Obhut, sowie als Austauschschüler im Haushalt leben. Meistens wird dieser Schutz ebenfalls auf 1 Jahr begrenzt.

 

    • wenn diese geistig und/oder körperlich behindert sind, werden diese unbefristet mitversichert. Die Voraussetzung dafür ist ebenfalls, dass sie unverheiratet und sich nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

 

    • wenn diese nach der Ausbildung oder dem Studium direkt arbeitslos sind. Auch hier begrenzen die meisten Versicherer den Schutz auf 1 Jahr.

 

  • wenn diese nach oder vor der Ausbildung bzw. dem Studium ein freiwilliges soziales Jahr oder Wehrdienst absolvieren.

Der Versicherungsschutz wird oftmals auf ein bestimmtes Höchstalter begrenzt

Aufpassen sollten Verbraucher, wenn das Studium oder die Ausbildung sehr lange dauert. Viele Anbieter versichern die Kinder nur bis zu bestimmten Altersgrenzen (z.B. 25. Lebensjahr). Danach müssen diese einen eigenen Tarif abschließen.

Pflegebedürftige Angehörige

Selbst wenn Angehörige wie beispielsweise die eigenen Eltern, bei der Familie leben, werden diese über die private Haftpflichtversicherung geschützt. Vorausgesetzt es wurde mindestens die Pflegestufe I der sozialen Pflegeversicherung festgestellt. Als pflegebedürftige Angehörige gelten neben den Eltern auch die Kinder die über 25 Jahre sind, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder und natürlich auch die Großeltern. Auch Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder werden in den Tarifen berücksichtigt. Alle diese Gruppen erhalten einen Schutz, solang der Privathaftpflichtvertrag besteht.


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Deliktunfähige Kinder

Was viele Verbraucher nicht wissen ist, dass Kinder unter 7 Jahren vor dem Gesetzt nicht für ihre Taten verantwortlich und haftbar gemacht werden können. Sie gelten als deliktunfähig. Im Straßenverkehr wurde diese Regelung bis zu einem Alter von 10 Jahren ausgedehnt. Selbstverständlich können die Eltern für sämtliche Schäden zur Verantwortung gezogen werden.

Aber nur dann, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. In vielen Fällen wird die Aufsichtspflicht allerdings nicht verletzt und dann hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das führt oftmals dazu, dass Familien mit Kindern keine Leistung aus ihrer Haftpflichtversicherung erhalten, wenn ihre deliktunfähigen Kleinen einen Schaden verursachen.

Im Freundes- und Bekanntenkreis kann das schnell unangenehm werden, sollte hier der Nachwuchs etwas im Beisein seiner Eltern zerstören. Viele gute Haftpflichttarife sehen allerdings auch Leistungen vor, wenn kleine Kinder einen Schaden verursachen. Allen Eltern ist deshalb zu empfehlen, diesen Baustein mitzuversichern. In der Regel kostet dieser nur ein paar Euro mehr pro Jahr.

Höchstschadengrenzen bei deliktunfähigen Kindern beachten

Viele Anbieter begrenzen die Leistung bei Schäden die von deliktunfähigen Kindern verursacht wurden. Verbraucher sollten Tarife wählen, die eine möglichst hohe maximale Entschädigung vorsehen. Im Idealfall wird bis zur vereinbarten Versicherungssumme geleistet.

Gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern

Der Nachteil einer Familienversicherung ist, dass Ansprüche untereinander nicht geltend gemacht werden können. Wenn man beispielsweise den Laptop seines Partners fallen lässt wird dieser nicht durch die private Haftpflichtversicherung ersetzt.

Problematisch wird es allerdings bei Personenschäden. Es kann durchaus vorkommen, dass ein Familienmitglied für den Unfall eines anderen Familienmitglieds verantwortlich gemacht werden kann. Wenn der Ehepartner beispielsweise durch ein Missgeschick seines Liebsten die Treppe hinunter fällt und sich dabei schwer verletzt, kann es vorkommen, dass die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die Behandlung vom Verursacher eingeklagt. Auch eventuelle Kosten für Reha-Maßnahme könnten zurückgefordert werden.

Dann ist es wichtig, dass die private Haftpflichtversicherung für solche Regressansprüche haftet und leistet. Viele gute Tarife haben das bereits in ihren Vertragsbedingungen verankert. Man spricht hier von gesetzlichen Regressansprüchen aus übergegangenem Recht von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern wegen Personenschäden.

Gegenseitige Haftpflichtansprüche bei Personenschäden

Entgegen dem Ausschluss aus den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ sollte ein Haftpflichttarif leisten, wenn von einem Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger, sowie einem privaten Krankenversicherer ein Regressanspruch aus übergegangenem Recht gegen ein Familienmitglied erhoben wird.

Familientarife vergleichen

Bevor man als Verbraucher einen Familientarif abschließt, sollte man einen ausführlichen Vergleich der privaten Haftpflichtversicherung vornehmen. Denn nicht nur die oben genannten Leistungen sollten enthalten sein. Auch der Preis muss stimmen. Und nicht immer ist der teuerste auch der beste Tarif. Über unseren kostenlosen Vergleichsrechner haben Verbraucher die Möglichkeit einen Vergleich der privaten Haftpflichtversicherung durchzuführen und können damit bis zu 70 % der Prämie einsparen.


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