Private Rentenversicherung - Steuern
Welche Steuern bei einer privaten Rentenversicherung fällig werden!
Das Thema Steuern beschäftigt viele Verbraucher, die vor einem Vertragsabschluss stehen oder bereits einen Vertrag abgeschlossen haben. Denn schließlich hat die Steuer ganz wesentliche Auswirkungen auf die Rendite einer privaten Rentenversicherung.
Im Jahr 2005 wurde vom Gesetzgeber die Besteuerung der Privatrenten geändert. Bei lebenslangen Rentenzahlungen kommt man als Verbraucher seither besser weg.
Wenn es um die Kapitalauszahlung geht, die bei den meisten Tarifen optional möglich ist, greift der Fiskus allerdings stärker zu als zuvor.
In diesem Beitrag möchten wir über die steuerliche Behandlung der privaten Rentenversicherung informieren, um Verbrauchern einen Überblick zu verschaffen. Grundsätzlich ersetzt dieser Beitrag aber nicht die steuerliche Beratung durch einen Fachmann.
Inhaltsverzeichnis
Besteuerung bei der Rentenzahlung!
Wer eine lebenslange Rente aus einer privaten Rentenversicherung erhält, muss diese nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuern. Der Ertragsanteil ist ein fest definierter Prozentsatz, der im Gesetz je nach Renteneintrittsalter festgelegt wird.
Die sogenannte Ertragsanteilsbesteuerung richtet sich nach dem § 22 EStG. Je nachdem, ab welchem Alter jemand eine lebenslange Rente bezieht, wird ein anderer prozentualer Anteil für die Besteuerung herangezogen. Wichtig dabei ist, dass der Ertragsanteil nicht die Höhe der Steuerlast ausdrückt, sondern den Anteil der Rente, welcher besteuert wird.
- Beispielberechnung: Ein 67-Jähriger erhält eine lebenslange Rentenzahlung von 1.000 Euro im Monat und hat einen Steuersatz von 32 %. Laut dem § 22 EStG sind rund 17 % seiner Rente steuerpflichtig (siehe Tabelle unten). Das sind 170 Euro, die mit dem persönlichen Steuersatz von 32 % versteuert werden. Das bedeutet, der Rentner muss 170 Euro x 32 % = 54,40 Euro an Steuern abführen. Dies entspricht einer Steuerlast von 5,44 % bezogen auf die 1.000 Euro Rente.
Man erkennt deutlich, dass die lebenslange Rentenzahlung aus einer privaten Rentenversicherung mit einer sehr niedrigen Steuer durch den Staat gefördert wird. Denn der Gesetzgeber hat ein Interesse daran, dass die Bürger sich ihr Kapital verrenten lassen, anstatt es auszugeben.
Tabelle Ertragsanteilsbesteuerung lebenslanger Leibrenten*
Rentenbeginn im Alter von… |
Ertragsanteil in % |
---|---|
60 Jahren | 22 % |
61 Jahren | 22 % |
62 Jahren | 21 % |
63 Jahren | 20 % |
64 Jahren | 19 % |
65 Jahren | 18 % |
66 Jahren | 18 % |
67 Jahren | 17 % |
68 Jahren | 16 % |
69 Jahren | 15 % |
70 Jahren | 15 % |
*Die Tabelle ist nur eine exemplarische Darstellung (vollständige Tabelle finden Sie hier). Eine genaue Steuerbetrachtung und Berechnung kann nur ein Steuerberater vornehmen.
Kapitalauszahlungen werden stärker besteuert!
Bei den meisten privaten Rentenversicherungen ist auch eine teilweise- oder einmalige Kapitalauszahlung möglich. Wer diese Option nutzt, kann dies im Gegensatz zu anderen Sparanlagen, ebenfalls steuerbegünstigt machen. Allerdings hat sich das im Vergleich zu den Rentenverträgen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, für Verbraucher zum Negativen entwickelt.
Denn bis zu diesem Datum waren alle Auszahlungen nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren und einer Beitragszahlungsdauer von 5 Jahren komplett steuerfrei. Seit dem Jahr 2005 führt der Versicherer automatisch bei allen Kapitalauszahlungen die Abgeltungssteuer von 25 % plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ab.
Aktuelle Steuer bei Kapitalauszahlungen aus privaten Rentenversicherungen
Jeder der ab dem 01.01.2005 eine private Rentenversicherung abgeschlossen hat oder wird, muss für eine steuerliche Vergünstigung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Der Vertrag muss mindestens 12 Jahre bestanden haben, und gleichzeitig
- muss die Kapitalauszahlung nach dem 62. Lebensjahr (für Verträge vor 2012: 60. Lebensjahr) erfolgen.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt wird nur die Hälfte der Erträge mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müssen.
- Beispielberechnung: Ein 62-Jähriger erhält 100.000 € aus einer privaten Rentenversicherung. Eingezahlt hat er insgesamt 50.000 €. Damit hat er einen Ertrag von 50.000 € erwirtschaftet. Von diesem Ertrag wird nur die Hälfte – also 25.000 € – für die Steuer herangezogen und mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Nehmen wir an, dass der Steuersatz bei 30 % liegt. Dann würde die Rechnung wie folgt aussehen: 25.000 € x 30 % = 7.500 € Steuern, die zu entrichten wären.
Redaktions-Tipp!
Wichtig zu wissen ist noch, dass der private Rentenversicherer bei der Kapitalauszahlung zunächst die Abgeltungssteuer an den Staat abführt. Der Versicherte kann sich dann die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommenssteuererklärung erstatten lassen.
Ertragsanteil bei abgekürzten Renten
Wer sich eine Rente auf eine begrenzte Zeit (z.B. für 16 Jahre) auszahlen lässt, erhält ebenfalls die Ertragsanteilsbesteuerung. Die Steuer wird allerdings nicht nach dem § 22 EStG erhoben, sondern nach § 55 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Die Ermittlung der Steuer funktioniert wie beim Verfahren der lebenslangen Renten. Einziger Unterschied ist, dass die Ertragsanteile die besteuert werden in der Regel etwas geringer ausfallen. Die Tabelle für die Ermittlung der Ertragsanteile kann hier eingesehen werden.
Zusammenfassung
Der Staat fördert Rentenzahlungen. Deshalb hat er 2005 die Besteuerung der Leibrenten verringert. Wer eine private Rentenpolice abschließt, muss nur einen sehr geringen Anteil seiner Rentenzahlung, welcher abhängig vom Alter ist, versteuern (Ertragsanteil).
Wenn die abzuführende Steuer in Relation zur Rente betrachtet wird, stellt man schnell fest, dass diese nahezu steuerfrei ist. Dafür werden die Beiträge nicht wie bei einer Riester- oder Rürup Rente während der Sparphase gefördert, sondern müssen aus bereits versteuerten Einnahmen aufgewendet werden.
Wer zur günstigen Ertragsanteilsbesteuerung noch eine hohe Rentenzahlung möchte, ist gut beraten vor dem Abschluss einen Tarifvergleich durchzuführen.