Meldepflicht
Abhängig vom Tarif und von den versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen des BU-Versicherers besteht in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Meldepflicht. Danach muss ein Versicherungsnehmer dem Versicherer melden, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert.
Abhängig von den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherers müssen darüber hinaus manchmal auch ein Jobwechsel oder die Aufnahme eines gefährlichen Hobbys angezeigt werden. Eine gesundheitliche Verbesserung muss deshalb der Berufsunfähigkeitsversicherung gemeldet werden, weil möglicherweise die für die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente erforderliche Leistungsgrenze von 50 Prozent unterschritten wird.
Dies kann durch fortdauernde medizinische oder andere Behandlungen möglich sein. Das hätte zur Folge, dass der BU-Versicherer von seiner Leistungspflicht frei ist. Deshalb liegt es auf der Hand, dass Verträge, in denen der Versicherungsnehmer keiner Meldepflicht unterliegt, für ihn vorteilhafter sind.
Allerdings ist der BU-Versicherer berechtigt, den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im Rahmen der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit einer regelmäßigen Prüfung und Kontrolle zu unterziehen. Als Nachweis reicht ein aktuelles ärztliches Attest aus. Bestehen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, kann der BU-Versicherer eine erneute ärztliche Untersuchung anordnen, der der Versicherungsnehmer Folge leisten muss.
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