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Leistungsausschluss

Jeder Neukunde muss in der Berufsunfähigkeitsversicherung eine Risikoprüfung durchlaufen. Dazu gehört auch die Beantwortung eines ganzen Fragenkatalogs, der Fragen zu bestehenden Erkrankungen, zu ärztlichen Behandlungen sowie zu stationären Aufenthalten enthält. Leidet ein Antragsteller zum Beispiel unter Wirbelsäulenleiden oder Asthma, ist der BU-Versicherer zu einem Leistungsausschluss bezüglich dieser Erkrankungen berechtigt.

Sofern eine der von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Erkrankungen tatsächlich zur Berufsunfähigkeit führt, ist der BU-Versicherer aufgrund des Leistungsausschlusses von seiner Rentenzahlung befreit.

Ein Leistungsausschluss ist deshalb eine sehr gravierende Einschränkung des Versicherungsschutzes in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dennoch sollte man sich nicht dazu verleiten lassen unwahre Aussagen zu treffen. Sie können schlimmstenfalls zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages durch den BU-Versicherer führen.

Stattdessen kann es sinnvoll sein, anstelle eines Leistungsausschlusses einen Risikozuschlag zu vereinbaren. Er schließt die betreffende Erkrankung nicht aus dem Versicherungsschutz aus, sondern führt zu einer Erhöhung der Beitragszahlung.

Lässt sich ein Leistungsausschluss nicht umgehen, kann nach Ablauf von mindestens drei Jahren, in denen der Versicherungsnehmer frei von Behandlungen und Beschwerden ist, der Leistungsausschluss auf seine Angemessenheit überprüft werden. Hilfreich ist ein aktuelles ärztliches Attest, mit dem nachgewiesen wird, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers maßgeblich verbessert hat.

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