Verweisungsverzicht
Eine der zentralen Bedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Verweisungsverzicht. Mittlerweile verzichten die meisten BU-Versicherer auf eine abstrakte Verweisung, mit der Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden können.
Grundsätzlich wird zwischen der konkreten und abstrakten Verweisung unterschieden. Wer aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund körperlicher beziehungsweise psychischer Beeinträchtigungen seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann und einen Antrag auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente stellt, kann bei der abstrakten Verweisung auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden.
Dies gilt unabhängig davon, ob es diese Tätigkeit tatsächlich gibt. Das kann für den Versicherungsnehmer bedeuten, dass er aufgrund der in den Vertragsbedingungen enthaltenen abstrakten Verweisung keine Berufsunfähigkeitsrente erhält.
Deshalb ist es für Verbraucher wichtig, eine BU-Versicherung auszuwählen, in deren Vertragsbedingungen ein Verweisungsverzicht schriftlich fixiert ist. Anderes gilt für die konkrete Verweisung, bei der es sich um eine tatsächlich vom Versicherungsnehmer ausgeübte Beschäftigung handelt.
Der BU-Versicherer kann den Versicherungsnehmer auf diese konkret ausgeübte Beschäftigung verweisen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Tätigkeit seinen Erfahrungen und Kenntnissen sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblich ist nicht eine hypothetische, sondern eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung. Erklärt eine Berufsunfähigkeitsversicherung in seinen Vertragsbedingungen einen Verweisungsverzicht, so bezieht sich dieser auf die abstrakte und nicht auf die konkrete Verweisung.
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