Umorganisation
Ein BU-Versicherer prüft bei der Umorganisation, ob der Arbeitsplatz des Berufsunfähigen in derart umorganisiert werden kann, dass die bisherige Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Als Angestellter ist das in der Regel nicht möglich, da dieser seinen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung seines Arbeitgebers umorganisieren kann. Aus diesem Grund spielt die Prüfung auf Umorganisation für Angestellte keine Rolle. Denn weigert sich ein Arbeitgeber den Arbeitsplatz entsprechend umzuorganisieren, muss die Berufsunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bezahlen. In guten Versicherungsbedingungen wird bei abhängig Beschäftigten Versicherten auf die Prüfung einer Umorganisation verzichtet.
Bei Selbständigen sieht die Prüfung auf Umorganisation etwas anders aus. Denn ein Betriebsinhaber wird aufgrund seiner Delegationsbefugnis dazu verpflichtet, seinen Betrieb so umzuorganisieren, dass er ohne große Einkommenseinbußen weiterhin aufrechterhalten werden kann. Jedoch ist es wichtig, dass dies im wirtschaftlich gerechtfertigten Rahmen abläuft. Das bedeutet, der Versicherte muss keine unverhältnismäßig hohen Kapitaleinsätze aufwenden und hohe Einkommenseinbußen hinnehmen. In guten Vertragsbedingungen ist genau geregelt, was Selbständige im Falle einer Berufsunfähigkeit höchstens an Kosten und Einkommensminderungen akzeptieren müsste. Einen kompletten Verzicht auf die Prüfung der Umorganisation gibt es derzeit nicht.
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