Prognosezeitraum
Zu den Ursachen, die zu einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit führen können, gehören Körperverletzung, Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürftigkeit, sofern der Versicherungsnehmer dadurch dauerhaft und zu mindestens 50 Prozent außerstande ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben.
Nach aktueller Rechtsprechung wird dieser dauerhafte Zustand auf einen Zeitraum von drei Jahren festgesetzt. Dieser sogenannte Prognosezeitraum kann sich für den Antragsteller nachteilig auswirken, insbesondere dann, wenn die Berufsunfähigkeit einen kürzeren Zeitraum als drei Jahre umfasst.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet das, dass er im Falle einer unter drei Jahren liegenden Berufsunfähigkeitsdauer keine Berufsunfähigkeitsrente erhält. Das ist der Grund, warum die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen heutzutage einen sogenannten abgekürzten Prognosezeitraum in ihren Versicherungsbedingungen festlegen.
Der Begriff „dauerhaft“ wird dabei durch die Formulierung „voraussichtlich mindestens sechs Monate“ ersetzt. Das bedeutet, dass der Prognosezeitraum nicht nur exakt benannt wird, sondern auch zum Vorteil der Versicherungsnehmer geändert wurde. Trifft der behandelnde Arzt diese Prognose, gilt der Versicherungsnehmer als von Beginn an berufsunfähig und erhält die versicherte BU-Rente.
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