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Meldefrist

Wer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Leistung aus der BU-Rente beantragen möchte, muss dies innerhalb einer festgelegten Meldefrist tun, die in den Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung festgeschrieben ist.

Danach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Erkrankung, die zur Berufsunfähigkeit geführt hat, unverzüglich dem Versicherungsunternehmen zu melden. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Verzögern und bedeutet, dass mit Eintritt der Berufsunfähigkeit eine schriftliche Mitteilung an die Berufsunfähigkeitsversicherung geschickt werden muss.

Wird diese Frist nicht eingehalten, geht dies zu Lasten des Versicherungsnehmers, da sich der Beginn der Rentenzahlung nach hinten verschiebt. Maßgeblich ist dann nicht mehr der Eintritt der Berufsunfähigkeit, sondern der Zeitpunkt, in dem der BU-Versicherer Kenntnis von der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers erlangt hat.

Darüber hinaus gibt es auch individuelle Versicherungsbedingungen einzelner Versicherer, die von den genannten Fristen abweichen beziehungsweise keine Meldefristen vorsehen. Diese Konditionen fallen zugunsten des Versicherungsnehmers aus, da in diesen Fällen die BU-Rente oft rückwirkend ausgezahlt wird, und sind bei leistungsstarken Tarifen zu finden.

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