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Konkrete Verweisung

In Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung können sogenannte Verweisungsklauseln enthalten sein, die von elementarer Bedeutung für den Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls sind.

Es wird differenziert zwischen abstrakter und konkreter Verweisung. Beinhaltet der Versicherungsvertrag eine konkrete Verweisung hat der BU-Versicherer das Recht zu prüfen, ob der Versicherungsnehmer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit in der Lage ist, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben.

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung darf der BU-Versicherer den Versicherungsnehmer nicht auf irgendeine andere mögliche Tätigkeit verweisen. Stattdessen muss es sich um eine vergleichbare Tätigkeit handeln, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherungsnehmers entspricht und mit der er seinen bisherigen Lebensstandard halten kann.

Das bedeutet, dass im Falle einer konkreten Zuweisung die neue Tätigkeit bezüglich des Einkommens dem zuletzt ausgeübten Beruf entsprechen muss. Zulässig ist eine maximale Minderung von 25 Prozent. Übt der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls auf eigenen Wunsch eine Tätigkeit aus, die den genannten Kriterien entspricht, kann der BU-Versicherer auf diese konkrete Tätigkeit verweisen, sodass der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erlischt und keine Berufsunfähigkeit vorliegt.

Übt der Versicherungsnehmer eine andere Tätigkeit aus, die die genannten Kriterien nicht erfüllt, weil zum Beispiel das Einkommen wesentlich geringer ausfällt, kann der BU-Versicherer nicht auf diese Tätigkeit verweisen. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer seinen Leistungsanspruch in der Berufsunfähigkeitsversicherung behält und ein zusätzliches Einkommen beziehen darf.

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