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Beitragsstundung

Wird ein Versicherungsnehmer berufsunfähig und beantragt er Leistungen aus der BU-Versicherung, benötigt der Versicherer einige Zeit für die Leistungsprüfung. In dieser Zeit ist der Versicherungsnehmer aufgrund einer Beitragsstundung von der Zahlung der Versicherungsprämie befreit.

Grund ist, dass der Versicherungsnehmer in dieser Phase des Wartens kein eigenes Arbeitseinkommen erzielt, sodass die Beitragsstundung eine Entlastung bedeutet. Die Beitragsstundung wird bis zur endgültigen Entscheidung über die Befürwortung oder Ablehnung der Leistungen aus der BU-Versicherung gewährt.

Rechtsgrundlage für die zinslose Beitragsstundung sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Der Versicherungsnehmer muss hierfür einen Antrag stellen. Das bedeutet, er kann die Beitragsstundung in Anspruch nehmen, muss es jedoch nicht.

Erhält er abschließend einen negativen Bescheid, weil der Versicherer eine Leistungspflicht verneint, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, weiter Beiträge in die BU-Versicherung zu zahlen. Das gilt gleichermaßen für die gestundeten Beitragszahlungen, die der Versicherungsnehmer nun nachzahlen muss.

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