Wir beraten Sie gerne:

Telefon: 08581 – 726 28 55

E-Mail: mail@onverso.org

Montag - Freitag
9:00 Uhr - 19:00 Uhr

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Bis zum Abschluss des BU-Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) verpflichtet, die ihm bekannten Angaben zu machen und die vom BU-Versicherer in einem Fragenkatalog zusammengestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Diese Antworten und weitere Kriterien entscheiden darüber, ob der Versicherungsvertrag zwischen dem BU-Versicherer und dem Antragsteller zustande kommt oder abgelehnt wird. Wer als Antragsteller die vorvertragliche Anzeigepflicht schuldlos, fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder vorsätzlich durch arglistige Täuschung verletzt, muss mit Konsequenzen rechnen.

(1) Schuldlose oder fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Verletzt der Versicherungsnehmer schuldlos oder fahrlässig die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der BU-Versicherer den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht zur Kündigung des Vertrages besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

Kündigen kann der BU-Versicherer auch dann nicht, wenn er von dem nicht angezeigten Gefahrumstand oder der Unrichtigkeit der Anzeige Kenntnis hatte oder wenn er es versäumt hat, den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinzuweisen. Die Leistungspflicht des BU-Versicherers bleibt im Falle einer schuldlosen oder fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung bestehen.

Als Alternative zur Kündigung kann der BU-Versicherer das tatsächlich bestehende Risiko durch einen Risikoausschluss oder durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entsprechend absichern. Dann hat umgekehrt der Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung der Prämie um mehr als 10 Prozent oder im Falle eines Risikoausschlusses die Möglichkeit, mit einer Frist von einem Monat nach Kenntnisnahme den BU-Vertrag fristlos zu kündigen.

(2) Grob fahrlässige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Hat ein Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt und die erforderliche Sorgfalt missachtet, kann der BU-Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Rücktritt jedoch ausgeschlossen, nämlich dann, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte oder wenn er die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Vom Vertrag zurücktreten kann er auch dann nicht, wenn er es versäumt hat, den Antragsteller in einer gesonderten schriftlichen Mitteilung auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. Auch in diesem Fall kann der BU-Versicherer alternativ zum Rücktritt vom Vertrag einen Risikoausschluss oder eine Prämienanpassung vornehmen ebenso wie der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von einem Monat fristlos kündigen kann.

(3) Vorsätzliche Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Auch bei der vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht kann der BU-Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist nur dann ausgeschlossen, wenn der BU-Versicherer es versäumt hat, den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen. Voraussetzung für den Rücktritt vom Vertrag ist, dass der BU-Versicherer sein Recht nach § 21 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme schriftlich geltend macht.

(4) Vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht durch arglistige Täuschung

Täuscht der Versicherungsnehmer den BU-Versicherer arglistig und verletzt so die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich, dann hat der Versicherer das Recht, nach § 22 VVG den Vertrag anzufechten mit der Folge, dass er von Anfang an nichtig ist. In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer alle bis dahin erhaltenen Versicherungsleistungen zurückgewähren. Zudem hat der BU-Versicherer Anspruch auf Zahlung der Versicherungsprämie bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Anfechtung erklärt. Nach § 21 Abs. 1 VVG muss er die Verletzung der Anzeigepflicht schriftlich innerhalb eines Monats geltend machen.

Jetzt BU-Versicherungen vergleichen und sparen!

  • Über 91 Tarife im Vergleich
  • Kostenlos & unverbindlich

Vergleich anfordern


Hinweis: Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.

Zum Seitenanfang

Ihre Angaben für einen kostenlosen Rückruf

Nach Absenden des Formulars meldet sich ein Mitarbeiter per Telefon und E-Mail bei Ihnen. Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Datenschutzerklärung einsehen

Ihre Daten werden
sicher übertragen

* Pflichtfelder