Mitwirkungspflicht
Unter Mitwirkungspflicht des Versicherten versteht man die Pflicht des Versicherungsnehmers aktiv mitzuwirken, wenn es um die Prüfung seiner Berufsunfähigkeit geht. Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, eigeninitiativ der Berufsunfähigkeitsversicherung die Dokumente vorzulegen, mit denen der Nachweis für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit geführt werden soll.
Dazu zählt unter anderem eine detaillierte Beschreibung der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit sowie schriftliche Ausführungen darüber, welche Ursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit verantwortlich sind. Dokumentiert werden kann die Berufsunfähigkeit durch ärztliche Berichte über den Krankheitsverlauf sowie mögliche durchgeführte Therapiemaßnahmen.
Zur Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers gehört auch seine Bereitschaft, auf Wunsch des Versicherers weitere Untersuchungen durchführen zu lassen, die die Berufsunfähigkeit belegen.
Regelmäßig muss der Versicherte dem BU-Versicherer das Recht einräumen, an verschiedenen Stellen, zum Beispiel beim Hausarzt, Auskünfte über die Krankheitsgeschichte und den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers einholen zu dürfen. Das geschieht dadurch, dass der Versicherungsnehmer seine Einwilligung gibt, dass die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
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