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Leistungseinschränkungen

Bei Vorerkrankungen und für bestimmte Bereiche gelten in der Berufsunfähigkeitsversicherung Leistungseinschränkungen. Ziel dieser Ausschlussklauseln ist, den BU-Versicherer vor unzumutbaren Belastungen zu schützen.

Das gilt auch für die Bestandskunden, die vor überhöhten Beitragszahlungen bewahrt werden sollen. Ergibt die Risikoprüfung zur Berufsunfähigkeitsversicherung, dass der Antragsteller gesundheitliche Vorerkrankungen hat, so muss dies nicht zwangsläufig dazu führen, dass ihm die Aufnahme verweigert wird.

Stattdessen kann zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer eine Leistungseinschränkung vertraglich vereinbart werden. Ein Beispiel für eine Leistungseinschränkung kann ein Rückenleiden sein mit dem Ergebnis, dass die Wirbelsäule vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wird. In manchen Fällen kann der Antragsteller den Leistungsausschluss aufgrund einer Vorerkrankung dadurch umgehen, dass er mit Hilfe eines aktuellen ärztlichen Attestes den Nachweis erbringt, dass er beschwerdefrei ist und keiner Behandlung mehr bedarf.

Darüber hinaus gibt es grundsätzliche Leistungseinschränkungen, die sich aus den Tarifbestimmungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung ergeben. Regelmäßig sind diese Ereignisse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Durch Kernenergie bedingte Strahlen.
  • Mittelbare oder unmittelbare Kriegsereignisse.
  • Absichtliche Selbstverletzung.
  • Innere Unruhen, sofern der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
  • Strafbare Vergehen und Verbrechen.

Klarheit darüber, welche Ereignisse exakt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, geben die Versicherungsbedingungen des jeweiligen BU-Versicherers.

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