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Erwerbsminderungsrente

Mit dem 1. Januar 2001 hat sich die Rechtslage für einen bestimmten Personenkreis geändert. Betroffen sind alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen.

Seitdem ist die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschafft worden. Sie wurde ersetzt durch die Erwerbsminderungsrente. Voraussetzung für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente sind die Zahlung von Pflichtbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Erfüllung einer Wartezeit.

Rechtsgrundlage für die Erwerbsminderungsrente ist § 43 SGB VI (Sozialgesetzbuch, sechstes Buch), der eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung vorsieht. Zu den Voraussetzungen zählt unter anderem, dass der Versicherte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und mindestens drei Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Versicherter teilweise erwerbsgemindert, wenn er in der Lage ist täglich zwischen drei und sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn er nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, kann mit einer Erwerbsminderungsrente von circa 18 % des letzten Bruttoeinkommens rechnen. Bei einer vollen Erwerbsminderung sind es circa 38 %. Der Rententräger kann bei einer Erwerbsminderung eine abstrakte Verweisung vornehmen.

Das bedeutet, dass der Versicherte unabhängig von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten auch einen minderqualifizierten Job annehmen muss. Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom Rententräger positiv beschieden, geschieht dies regelmäßig als Zeitrente. Das bedeutet, dass die Rentenzahlung zeitlich befristet ist. Unbefristet wird die Erwerbsminderungsrente nur dann gewährt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten unwahrscheinlich ist.

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