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Beitragsanpassungsklausel

Es werden zwei Beitragsanpassungsklauseln unterschieden, die Beitragsanpassungsklausel nach Paragraph 163 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und die Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG.

Die Beitragsanpassungsklausel nach § 163 VVG bietet die Möglichkeit, die Versicherungsprämien unter der Voraussetzung anzupassen, dass die Finanzierbarkeit der Leistungen auf Dauer nicht mehr sichergestellt ist. Es gibt BU-Versicherer, die auf diese Klausel verzichten, was den jeweiligen Versicherungsbedingungen zu entnehmen ist.

Beitragsanpassungsklausel § 163 VVG

Voraussetzung für die Anwendung der Beitragsanpassungsklausel nach § 163 VVG ist, dass

  • der Leistungsbedarf aufgrund andauernder und nicht vorhersehbarer Ereignisse, zum Beispiel Epidemien, gegenüber den Rechnungsgrundlagen gestiegen ist,
  • dass die Festsetzung höherer Beitragszahlungen angemessen ist und sicherstellt, das die Versicherungsleistungen dauerhaft erfüllt werden können und
  • dass ein unabhängiger Treuhänder die Kalkulationsgrundlagen der BU-Versicherung geprüft hat.

Versicherungsnehmer können bei Anwendung der Beitragsanpassungsklausel nach § 163 VVG verlangen, dass anstelle der Beitragserhöhung die Versicherungsleistung herabgesetzt wird.

Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG

Ist die Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG Inhalt der Vertragsbedingungen einer BU-Versicherung, hat er die Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen beziehungsweise den BU-Vertrag nachträglich zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer ohne Verschulden die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat.

Ein BU-Versicherer wird einen Vertrag unter Berufung auf die Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG immer dann kündigen, wenn das gestiegene Risiko auch durch eine Erhöhung der Prämie ausgeglichen werden kann. Beispiel für ein schuldlos nicht angegebenes Risiko ist, wenn der Versicherungsnehmer eine ärztliche Diagnose erhält und diese aufgrund seines labilen psychischen Zustandes gegenüber dem BU-Versicherer verschweigt.

Es sind vor allem leistungsstarke BU-Versicherer, die auf die Aufnahme der Beitragsanpassungsklausel nach § 19 VVG in ihre Versicherungsbedingungen verzichten.

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