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Angemessenheitsprüfung

Die im Rahmen der BU-Versicherung beantragte Rente muss in einem angemessenen Verhältnis zum Brutto- beziehungsweise Nettoeinkommen stehen. Auch dieser Sachverhalt wird vom Versicherer vor Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung überprüft.

Hintergrund ist, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung finanzielle Einbußen auffangen soll, die durch den Verlust der Arbeitskraft entstanden sind. Verhindert werden soll, dass ein Versicherungsnehmer mit Eintritt des Versicherungsfalls ein höheres Nettoeinkommen bezieht als in Zeit seiner beruflichen Tätigkeit.

Bei der Prüfung der Angemessenheit werden auch bestehende Verträge, zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge oder die Absicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit berücksichtigt. Regelmäßig ist eine Berufsunfähigkeitsrente angemessen, wenn der BU-Schutz aus allen Verträgen in der Summe 70 Prozent des Bruttoeinkommens nicht übersteigt. Anderes gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Arbeitnehmer, die in der Ausbildung sind, zum Beispiel für Beamte und Existenzgründer sowie für Auszubildende und Studenten.

Für sie gibt es Sonderregelungen, die eine Obergrenze für die monatliche BU-Rente festlegen, die bei Existenzgründern bei maximal 1.500 Euro und bei Studenten bei 1.000 Euro liegt. Auch hier müssen entsprechende Nachweise erbracht werden, damit der BU-Versicherer die Angemessenheit der BU-Rente entsprechend dokumentieren kann. Zum Nachweis geeignet sind Kopien der letzten Gehaltsabrechnungen bei Arbeitnehmern und Steuerbescheide beziehungsweise von Steuerberatern angefertigte Einnahmen-Überschuss-Rechnungen bei Selbstständigen.

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