Manche Situationen im Leben erfordern es, seine private Krankenversicherung zu kündigen. Eine private Krankenversicherung kann immer zum Ende eines Versicherungsjahres, innerhalb einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Dabei spielt es eine Rolle, ob das Versicherungsjahr vom Anbieter als Kalenderjahr festgelegt wurde, oder ein anderes Datum herangezogen wird. Dies wird aber aus den jeweiligen Unterlagen des Versicherers klar. Wichtig ist, dass zu Versicherungsbeginn keine Mindestvertragsdauer vereinbart wurde, welche eingehalten werden muss, bevor gekündigt werden kann.
Ein Sonderkündigungsrecht kann bei einer Beitragserhöhung genutzt werden, hier beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate nach Erhalt der Änderungsmitteilung. Der Versicherungsvertrag endet hier zum Zeitpunkt, an dem die Beitragserhöhung in Kraft treten soll.
Wichtig ist bei einer Kündigung immer, dass keine Unterbrechung vom Versicherungsschutz entstehen darf. Der neue Vertrag muss dem bisherigen Versicherungsunternehmen vorgelegt werden. Beim Sonderkündigungsrecht ist dieser Nachweis spätestens zwei Monate nach der Kündigung beim bisherigen Versicherungsunternehmen vorzulegen.
Bei einer eintretenden Versicherungspflicht kann die private Versicherung ebenfalls gekündigt werden. Eine Kündigung ist auch noch drei Monate nach der Versicherungspflicht möglich. Wenn diese Aufforderung für den Nachweis der neuen Versicherung missachtet wird, ist die Kündigung der PKV ungültig. Ausnahmen bestehen hier nur, wenn die Verzögerung für den Nachweis nicht selbst verursacht wurde.
Hier kann auch noch später gekündigt werden, wenn die Versicherungspflicht nachgewiesen wird. Bei einem Anspruch auf eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gelten beim Kündigen die gleichen Fristen.
Die private Krankenversicherung beinhaltet auch Heilbehandlungen innerhalb von Europa. Wer einen Umzug in ein Land plant, welches Mitglied in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum ist, der kann davon ausgehen, dass die Versicherung bestehen bleibt. Das Versicherungsunternehmen zahlt dann aber nur noch für Leistungen, die er auch bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen würde.
Die Kosten für die Behandlung in einer fremden Währung wird vom Versicherungsunternehmen zum Tageskurs abgerechnet. Hier ist der Tag, an welchem man die Belege erhalten hat ausschlaggebend. Allerdings können die Kosten für anfallende Überweisungen in das jeweilige Ausland und bei Bedarf auch für Übersetzungen von den Leistungen abgezogen werden. Bei einem Umzug ins Ausland, welches nicht zur EU oder zum EWR gehört, endet der Versicherungsschutz.
Eine gesonderte Vereinbarung kann dafür sorgen, dass der Versicherungsschutz weiterhin besteht. Allerdings muss der Versicherer diese Vereinbarung nicht akzeptieren, die zudem auch rechtzeitig vor dem Umzug ins Ausland abgesprochen werden muss. Bei einem Versicherungsschutz, der weiterhin besteht, kann das Versicherungsunternehmen Beitragserhöhungen verlangen.
Auch für Nebenkosten kann der Versicherungsnehmer heran gezogen werden, dazu zählen auch Überweisungs- und Übersetzungskosten. Ist nach dem Umzug ins Ausland abzusehen, dass dieser nicht auf Dauer ist und der Versicherungsnehmer nach Deutschland zurückkehrt, muss der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht kündigen, sondern kann diese in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln. Dafür muss aber für den Aufenthalt im Ausland eine neue Private Krankenversicherung abgeschlossen werden.
Eine Anwartschaftsversicherung ist immer dann sinnvoll, wenn der Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ansteht, dieser aber voraussichtlich nur vorübergehend ist. Auch bei einem Umzug ins Ausland ist eine Anwartschaftsversicherung ebenfalls empfehlenswert.
Eine Anwartschaftsversicherung gewährleistet das Aufleben des Versicherungsvertrages zu den bisherigen Bedingungen. Die kleine Anwartschaft erspart dem Versicherungsnehmer nur eine erneute Gesundheitsprüfung, bei der großen Anwartschaft wird der Versicherungsschutz später mit dem ursprünglichen Eintrittsalter fortgeführt. Das gewährleistet zugleich niedrige Beiträge.
Vor dem Kündigen der privaten Krankenversicherung sollten sollte man sich über eine Anwartschaft Gedanken machen. Denn bei einem zukünftigen Neuabschluss einer PKV könnten bestehende Krankheiten oder Unfallfolgen zu Risikozuschlägen oder zur Ablehnung durch die neue private Krankenversicherung führen.
Dafür schützt einen nur eine Anwartschaftsversicherung. Wer schon länger privat versichert ist, hat schon Alterungsrückstellungen aus den bisherigen Beiträgen aufgebaut. Die Alterungsrückstellungen sollen dafür sorgen, dass der Beitrag auch im Alter stabil gehalten werden kann. Die große Anwartschaftsversicherung ist daher besonders empfehlenswert, wenn die private Versicherung schon länger besteht.
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