Was passiert eigentlich mit der privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit? Wer bezahlt die Beiträge und darf man überhaupt in der PKV verbleiben? Über diese und weitere Fragen machen sich viele Verbraucher Gedanken, die sich für den Abschluss einer privaten Krankenversicherung interessieren. Beleuchten wird dieses Thema einmal etwas näher. Grundsätzlich ist es so, dass es zum einen auf das Alter der Versicherten und zum anderen auf die Versicherungszeit in der PKV ankommt.
Wer unter 55 Jahre alt und in einer PKV ist, wird durch den Bezug von Arbeitslosengeld I wieder versicherungspflichtig. Das bedeutet, diejenigen müssen grundsätzlich wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse. Und zwar solange der Zustand der Arbeitslosigkeit anhält. Die Agentur für Arbeit übernimmt dann die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse, indem sie diese direkt an die GKV abführt.
Eine Möglichkeit, die Privatversicherte haben ist, dass sie sich von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Das bedeutet, sie können weiterhin in der PKV verbleiben. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Arbeitslosigkeit in einer privaten Krankenversicherung war. Ist dies der Fall, kann ein Antrag auf Befreiung bei der GKV gestellt werden.
Wer die Möglichkeit einer Befreiung von der gesetzlichen Krankenkasse hat, muss den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit stellen.
Wurden noch keine Leistungen der GKV in Anspruch genommen, gilt die Befreiung rückwirkend. Ansonsten wird diese im folgenden Monat nach Antragsstellung gültig. Verbraucher die sich für diese Option entscheiden, sollten bedenken, dass die Agentur für Arbeit unter Umständen nicht die kompletten Beiträge übernimmt.
Sie ist nur verpflichtet die Höhe zu übernehmen, die sie auch für eine gesetzliche Krankenkasse hätte übernehmen müssen. Wer sich die Differenz daraus nicht leisten kann oder möchte, sollte besser keine Befreiung beantragen. Denn diese ist für die Zeit der Arbeitslosigkeit unwiderruflich.
Diejenigen die keine Möglichkeit der Befreiung haben oder dies aus Kostengründen nicht möchten, können das Sonderkündigungsrecht in der PKV in Anspruch nehmen.
Damit kann der Vertrag sofort gekündigt werden. Dies sollte insbesondere dann genau durchdacht werden, wenn man nach der Arbeitslosigkeit wieder zurück in die private Krankenversicherung wechseln möchte.
Denn dann müsste man bei einem Neuabschluss wieder eine Gesundheits- und Risikoprüfung durchlaufen. Viele werden zusätzlich das Problem haben, dass die alten Konditionen wahrscheinlich nicht mehr erhältlich sind. Aus diesem Grund bieten die PKV-Versicherer die Möglichkeit an, die PKV auf eine Anwartschaft umzustellen.
Während der Anwartschaft kann aus dem Vertrag keine Leistung bezogen werden. Die Anwartschaft sichert einem aber zu einem späteren Zeitpunkt den Wiedereintritt in denselben Tarif zu alten Konditionen. Dafür stellen die meisten Anbieter eine „kleine“ und „große“ Anwartschaft zur Verfügung.
Der Unterschied liegt darin, dass bei der kleinen Anwartschaft der Verbraucher seinen Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung weiterführen kann und bei der Großen zusätzlich das Eintrittsalter und damit wird der altersabhängige Beitrag gesichert.
Die Anwartschaft ist reines Privatvergnügen und wird nicht von der Agentur für Arbeit finanziert. Auch nicht über einen entsprechenden Zuschuss.
Bei Personen die über 55 Jahre alt sind und in den letzten 5 Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenkasse waren, tritt keine Versicherungspflicht ein. Das heißt, diese Personen bleiben weiterhin in der PKV versichert. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge genau wie bei einer Befreiung.
Bei den Personengruppen die über 55 Jahre alt sind und diejenigen die sich haben befreien lassen, übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil der Beiträge. Doch wie hoch ist der Zuschuss eigentlich?
Das ist abhängig vom vorherigen Verdienst. Angestellte die PKV versichert sind verdienen in der Regel über der Beitragsbemessungsgrenze und erhalten dann von der Agentur den Höchstbeitrag für ihre Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Im Jahr 2014 liegt dieser bei 502,20 € für die Kranken- und 66,42 € für die Pflegepflichtversicherung.
Sollte der Verdienst aufgrund von einer früheren Befreiung oder bei Selbständigen die noch Anspruch auf ALG I haben niedriger sein, wird der Zuschuss entsprechend gekürzt.
Für alle die unter 55 Jahre alt sind, kommt es nach der Arbeitslosigkeit auf den Status an, ob diese weiterhin in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert werden. Wer als Angestellter nach der Arbeitslosigkeit ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze hat, wird automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert.
Dabei ist es egal, ob man während der Arbeitslosigkeit privat oder gesetzlich versichert war. Wessen Verdienst weiterhin über der Versicherungspflichtgrenze liegt, kann nur in der GKV verbleiben, wenn er darin eine 12-monatige Vorversicherungszeit vorweisen kann. Oder innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Ansonsten muss man sich in der privaten Krankenversicherung weiterversichern.
Wer in der PKV versichert ist, muss bei Arbeitslosigkeit wieder zurück in die gesetzliche Krankenkasse, falls dass 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Es besteht jedoch für diejenigen die über 5 Jahre in der privaten Krankenversicherung waren die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Wer dies nicht kann und sich nach der Arbeitslosigkeit weiterhin privatversichern möchte, sollte über eine Anwartschaft bei seinem Anbieter nachdenken. Eine Weiterversicherung ist in der privaten Krankenversicherung immer dann Pflicht, wenn das Einkommen nach der Arbeitslosigkeit über der Versicherungspflichtgrenze liegt und keine entsprechenden Vorversicherungszeiten innerhalb der GKV nachgewiesen werden können.
Wer sich dann für den Abschluss einer PKV interessiert, sollte zuvor einen Vergleich anstellen und sich ausgiebig von einem Experten zu diesem Thema beraten lassen. Einen Vergleich kann jeder Verbraucher direkt über unsere Internetseite anfordern.
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