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Unfallversicherung - Mitwirkungsanteil

Der Mitwirkungsanteil ist eine unterschätzte Klausel!

Eine Unfallversicherung schützt einen, wenn man aufgrund eines schweren Unfalls eine dauerhafte Invalidität erleidet. Dann bezahlt sie in Abhängigkeit vom Invaliditätsgrad die vereinbarte Versicherungssumme aus.

Alternativ kann auch eine monatliche Rentenleistung versichert werden. Was viele nicht wissen, die Unfallversicherung prüft im Leistungsfall, ob bestehende Krankheiten bei der Invalidität mitwirken. Das ist die am meisten unterschätze Klausel in der privaten Unfallversicherung. Wir berichten darüber, worauf Verbraucher achten sollten und wie sich der sogenannte Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung verhält.

Leistungsfall in der Unfallversicherung

Mitwirkungsanteil Unfallversicherung

Bei dauerhafter Invalidität aufgrund eines Unfalls wird geprüft, ob Krankheiten mitwirken!

Wer einen Vertrag abschließt, kann sich schwer vorstellen, dass eine Krankheit, die während der Vertragslaufzeit auftritt im Leistungsfall eventuell zum Problem werden kann.

Denn schließlich müssen Kunden bei vielen Unfallversicherungen vor Vertragsabschluss Gesundheitsfragen beantworten. Trotzdem behält sich der Versicherer im Leistungsfall vor, dass er Leistungen kürzt, wenn eine bestehende Krankheit die Invalidität mitverursacht.

Beispiel: Bei einem Skiunfall verletzt sich die versicherte Person so schwer, dass ihr rechtes Bein vollständig beeinträchtigt wird und damit nicht mehr richtig bewegt werden kann. Ein Arzt stellt nun fest, dass eine bestehende Muskelkrankheit die Bewegung ebenfalls beeinträchtigt. Nun kommt es darauf an, bis zu welchem Anteil die Krankheit für die Bewegungseinschränkung des rechten Beins verantwortlich ist. Bis zu einem Anteil von 25 % wird der Versicherer in der Regel ohne Einschränkungen leisten. Wenn der Anteil darüber liegt, dürfen die Versicherer je nach Tarif die Leistung kürzen.

Auf einen hohen Verzicht der Mitwirkung von Krankheiten achten!

Gute Tarife verzichten komplett auf den Mitwirkungsanteil. Verbraucher sollten nur Tarife abschließen, die erst ab 50 % Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen eine Leistungsminderung vornehmen.

Berechnung des Mitwirkungsanteils

Wie hoch eine Leistungskürzung ausfallen kann, sehen wir uns einmal näher an. Nehmen wir einen Kunden mit einer normalen Unfallversicherung, die Krankheiten ab 25 % Mitwirkung in der Leistungsprüfung anrechnet. Nun bleiben wir bei unserem Beispiel von oben und legen fest, dass der Mitwirkungsanteil des beeinträchtigten Beins durch die bestehende Krankheit bei 40 % liegt.

Der Kunde würde ohne Anrechnung der Krankheit laut der Gliedertaxe rund 70 % der vereinbarten Versicherungsgrundsumme für sein Bein erhalten. Die VS-Summe beträgt 100.000 €. Somit würde der Kunde 70.000 € von seiner Unfallversicherung erhalten. Da aber die Krankheit mit 40 % zu Buche schlägt, wird diese mitberücksichtigt und die Auszahlung mindert sich dadurch.

Denn der Mitwirkungsanteil wird mit 40 % von 70 % = 28 % festgelegt. Nun werden von den 70 % rund 28 % abgezogen, so dass lediglich 42 % = 42.000 € zur Auszahlung kommen. Das macht einen Unterschied von 28.000 €, die dem Kunden laut den Versicherungsbedingungen nicht zustehen.

Bei Tarifen mit einer Progression erhöhen sich die Verluste

In der Unfallversicherung ist es üblich, dass sie mit einer Progression ausgestattet sind. Entweder mit 225 %, 350 % oder 500 Prozent. Das bedeutet, dass jemand mit einer Progression von 350 % und einer Versicherungsgrundsumme von 100.000 Euro bei Vollinvalidität 350.000 € bekäme.

Wenn wie in unserem Beispiel lediglich eine teilweise Invalidität vorliegt, wird in einem Progressionstarif in 3 Stufen abgerechnet. Beispiel: Bei 350 % Progression wird bis 25 % 1-fach, ab 25 % bis 50 % die dreifache Invaliditätssumme und über 50 % auf das Fünffache. Das bedeutet bei 70 % Invalidität würde der Kunde (25 % x 1) + (25 % x 3) + (20 % x 5) = 200 % (entspricht 200.000 €) erhalten.

Progressionstarif mit Mitwirkungsanteil

Wenn nun 28 % Mitwirkungsanteil im Progressionstarif angerechnet werden, sieht die Rechnung ganz anders aus. Hier werden die 42 % (70 % – 28 %) wie folgt berechnet: (25 % x 1) + [(42 % – 25 %) x 3] = 76 % (entspricht 76.000 €). Das heißt für unseren Kunden, dass er anstatt 200.000 € nur 76.000 € aus seiner Unfallversicherung mit Mitwirkungsanteil erhalten würde.

Zusammenfassung

Der Mitwirkungsanteil in der Unfallversicherung ist den meisten Verbrauchern nicht bekannt. Im Schadenfall kann es gerade bei Tarifen die eine Progression enthalten, zu sehr großen Leistungsminderungen kommen, wenn eine Krankheit bei einer Invalidität durch einen Unfall mitwirkt.

Wer einen bestehenden Unfallversicherungstarif hat, sollte prüfen, ab welchem Anteil die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen vorgesehen ist. Normalerweise wird über 25 % Mitwirkungsanteil die Leistung gemindert. Sehr gute Tarife verzichten komplett auf den Mitwirkungsanteil und gut Tarife sollten bei mindestens 50 % liegen.

Über unseren Vergleichsrechner können Verbraucher kostenlos und unverbindlich ihre Unfallversicherung vergleichen und im Leistungsvergleich prüfen, wie hoch der Mitwirkungsanteil der Tarife ist.


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