Kredit mit Bürgen

Kostenfrei und unverbindlich vergleichen
Kreditvergleich zu 100 % schufaneutral
Günstigere Zinsen als bei der Hausbank
Kredit direkt online beantragen

Jetzt Kredite vergleichen

Ein Kredit mit einem Bürgen aufzunehmen ist dann interessant, wenn die eigene Bonität nicht ausreicht, um eine Zusage von der Bank zu erhalten. Aber es gibt Alternativen zu einem Bürgen, zum Beispiel durch einen Mitantragsteller.

  • Bürgschaft: Die Bürgschaft ist eine einseitige vertragliche Verpflichtung eines Bürgen, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen.
  • Vorteile: Die Bürgschaft verschafft dem Kreditnehmer eine bessere Bonität gegenüber der Bank. Dadurch erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Kreditzusage und man bekommt meist auch bessere Konditionen.
  • Achtung: Wer eine Bürgschaft eingeht, der haftet mit seinem gesamten Privatvermögen für die Erfüllung der Schuld. Es sollte daher eine gute Vertrauensbasis zum Kreditnehmer bestehen.
Kredit mit Bürgen
Ein Kredit mit Bürgschaft erhöht die Wahrscheinlichkeit der Kreditzusage.

Vielleicht ist manchem noch Schillers Gedicht „Die Bürgschaft“ aus dem Schulunterricht in Erinnerung.

In der Ballade geht es um das Thema Freundschaft und um einen Mann, der alles daran setzt, dass eine Bürgschaft nicht zum Tragen kommt, weil ein Freund für ihn mit seinem Leben bürgt.

Ganz so dramatisch ist der Kredit mit Bürgen heute sicher nicht. Aber auch hier geht es im Ernstfall um das Einstehen für einen anderen bzw. für dessen Zahlungsverpflichtungen.

Was man zum Kredit mit Bürgen wissen sollte, das zeigt der folgende Überblick.

Wann ist ein Kredit mit Bürgschaft sinnvoll?

Bürgschaften werden von Banken als Sicherheit gefordert, wenn Zweifel an der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit eines Kreditnehmers bestehen und auch keine dinglichen Sicherheiten gestellt werden können. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann sich die Bank dann an den Bürgen halten. Es gibt bestimmte Kreditnehmer-Gruppen, die mit einer Bürgschaft besseren Kreditzugang erhalten:

  • Selbständige und Freiberufler: haben das Manko, dass ihr Einkommen Schwankungen unterliegt. Das macht Kreditvergaben aus Bankensicht riskanter, mit einer Bürgschaft sinkt das Ausfallrisiko;
  • Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner: verfügen über kein bzw. geringes Einkommen oder die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft ist unsicher. Ein finanziell solider Bürge gibt der Bank mehr Zahlungssicherheit;
  • Kreditnehmer ohne Sach-Sicherheiten: nicht jeder verfügt über geeignete Vermögenswerte, um der Bank Sicherheiten bieten zu können. Die Bürgschaft durch einen Dritten kann an deren Stelle treten;
  • Kreditnehmer mit schlechter Bonität: die gute Bonität eines Bürgen kann eigene Bonitäts-Defizite ausgleichen.

Was ist eine Bürgschaft?

Die Bürgschaft ist im Bürgerlichen Gesetzbuch – konkret in den §§ 765 ff. BGB – geregelt. Danach handelt es sich um die einseitige vertragliche Verpflichtung eines Bürgen, für Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen.

Die Bürgschaft wird im Rahmen eines (schriftlichen) Bürgschaftsvertrags ergänzend zum Kreditvertrag vereinbart. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften – mit unterschiedlichen Qualitäten als Kreditsicherheiten. Die wichtigsten sind:

Die Ausfallbürgschaft

ist eine gängige Kreditsicherheit bei Krediten an Verbraucher, zum Beispiel bei Ratenkrediten, oder bei Existenzgründungskrediten. Dabei handelt es um eine in der Praxis entwickelte Variante der BGB-Bürgschaft. Der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger zuvor alle Möglichkeiten der Zahlungseintreibung bis hin zur Zwangsvollstreckung erfolglos ausgeschöpft hat und dies auch entsprechend nachweist. Für den Bürgen bedeutet die Ausfallbürgschaft das vergleichsweise geringste Risiko.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft

Ist eine weitere Variante der BGB-Bürgschaft, bei der der Bürge rechtstechnisch auf die sogenannte „Einrede der Vorausklage“ verzichtet. Hier darf der Gläubiger sofort an den Bürgen herantreten, sobald der Kreditnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät. Zum Beispiel ist es nicht erforderlich, die womöglich erfolglose Zwangsvollstreckung zu betreiben. Allerdings muss der Gläubiger belegen, dass seine Forderung tatsächlich berechtigt ist.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern

Stellt eine noch weitergehende „Inhaftungnahme“ des Bürgen dar als bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft. In diesem Fall muss der Bürge bei der ersten Anforderung durch den Gläubiger sofort leisten. Nicht einmal der Beleg der Forderungsberechtigung ist notwendig – aus Gläubiger-Sicht die bequemste und sicherste Lösung.

Globalbürgschaft

Die Globalbürgschaft bezieht sich nicht auf eine einzelne Verbindlichkeit, sondern auf mehrere, ggf. alle bestehenden und/oder künftigen Verbindlichkeiten eines Schuldners. Sie ist vor allem bei Unternehmenskrediten relevant. Im Verbraucherkredit-Bereich spielt sie praktisch keine Rolle.

Wie wirkt die Bürgschaft?

Durch die Bürgschaft erhält der Kreditgeber – in der Regel eine Bank – eine zusätzliche „Adresse“, an die man sich bei Zahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers wenden kann. Dadurch sinkt das Ausfallrisiko des Kredites insgesamt und folglich steigt die Bereitschaft zur Kreditvergabe. Mancher Kredit wird durch einen Bürgen überhaupt erst möglich.

Die Übernahme einer Bürgschaft hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Kreditentscheidung, sondern auch auf die Konditionen. Wegen des geringeren Ausfallrisikos fallen Risikozuschläge beim Zinssatz entsprechend niedriger aus oder sind im Idealfall verzichtbar. Ein Kredit mit Bürgen kostet weniger als ohne.

Wer eignet sich als Bürge?

Bürgen müssen selbst über eine einwandfreie Bonität verfügen, sonst ist die Bürgschaft aus Sicht der Bank „wertlos“, zumindest weniger werthaltig. Im Prinzip sind an den Bürgen die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen „normalen“ Kreditnehmer. Das heißt ein regelmäßiges Einkommen, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und ein „störungsfreies“ Zahlungsverhalten in der Vergangenheit sind nachzuweisen.

Aus diesem Grund verlangen Banken vom Bürgen die üblichen Unterlagen und Angaben wie bei Kreditvergaben. Dazu gehören insbesondere die Schufa-Auskunft und Einkommensbelege. Auch der Bürge unterliegt einer Bonitätsprüfung.

Was sollte man als Bürge beachten?

Eine Bürgschaft sollte nie leichtfertig übernommen werden und ist mehr als „reine Formsache“, um jemandem zu einem Kredit zu verhelfen. Die Tatsache, dass die Bürgschaft zunächst keine finanzielle Belastung mit sich bringt, bedeutet nicht, dass kein Risiko der Inanspruchnahme besteht.

Haftung mit gesamten Vermögen!

Wer als Bürge einen Bürgschaftsvertrag unterzeichnet hat, kann sich im Falle des Falles seinen Verpflichtungen kaum entziehen. Der Bürge haftet dabei mit seinem gesamten Vermögen für die Zahlungsrückstände aus verbürgten Verbindlichkeiten – aber auch nur für diese.

Es ist möglich, Bürgschaften zu begrenzen – das kann betragsmäßig oder quotal (zum Beispiel 50 Prozent-Bürgschaft), aber auch zeitlich erfolgen. Bei Verbraucherkrediten ist das allerdings unüblich.

Die Übernahme einer Bürgschaft wird beim Bürgen in der Schufa-Akte vermerkt. Das ist kein Negativ-Merkmal im engeren Sinne. Durch den Eintrag können aber Spielräume für eigene Kreditaufnahmen kleiner werden. Denn eine kreditgebende Bank wird die Bürgschaftsverpflichtung als Risikofaktor einstufen.

Ob im Hinblick auf persönliche Finanzierungswünsche oder eine mögliche Inanspruchnahme – eine Bürgschaft muss man sich als Bürge leisten können.

Was ist, wenn die Bürgschaft zum Tragen kommt?

Eine Bürgschaft kommt spätestens dann zum Tragen, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und Eintreibungsmaßnahmen erfolglos bleiben. Dann muss der Bürge für die säumigen Zahlungen einstehen. Die Leistung des Bürgen „entpflichtet“ den Kreditnehmer allerdings nicht.

Mit der Zahlung geht die Forderung des ursprünglichen Kreditgebers auf den Bürgen über (§ 774 BGB). Dieser kann dann die ausstehenden Zahlungen gegenüber dem Kreditnehmer geltend machen. Ob er damit erfolgreicher ist als die kreditgebende Bank, steht auf einem anderen Blatt.

Gibt es eine Alternative zur Bürgschaft?

Die Antwort lautet schlicht: Ja – die Mitantragstellung beim Kredit durch einen zweiten Kreditnehmer. Das kann ggf. dieselbe Person sein, die sonst als Bürge aufgetreten wäre. Der zweite Kreditnehmer hat die gleichen Rechte und die Pflichten bezüglich des Kredits wie der eigentliche Schuldner.

Die Bank darf ihn bei Zahlungsverpflichtungen unmittelbar und genauso in Anspruch nehmen wie den ersten Kreditnehmer. Das funktioniert wesentlich einfacher, schneller und unkomplizierter als bei einer Ausfallbürgschaft. Daher wird die Mitantragstellung von Bankenseite gerne präferiert.

Geringer sind die Vorteile gegenüber der selbstschuldnerischen Bürgschaft oder der Bürgschaft auf erste Anforderung. Für einen Kreditnehmer bedeutet die Mitantragstellung durch einen Zweiten, dass seine Kreditverfügbarkeit unter Umständen eingeschränkt ist. Denn der zweite Kreditnehmer hat den gleichen Anspruch auf das Geld wie er selbst.

Wann erlischt die Bürgschaft?

Mit der vollständigen Tilgung des Kredites erlischt die Bürgschaft automatisch. Sie endet auch bei Übernahme der Hauptschuld durch einen anderen Kreditnehmer, bei Inanspruchnahme (Erfüllung der Bürgschaft) und bei zeitlicher Begrenzung mit dem Ablauf der Bürgschaftsfrist.

Kündigungsrechte stehen dem Bürgen nur sehr eingeschränkt zu. U.a. ist eine Kündigung möglich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hauptschuldners drastisch verschlechtern.

Was ist sonst noch zu beachten?

Für Kreditnehmer mit „Sicherheitsproblemen“ liegt es nahe, enge Bezugs- und Vertrauenspersonen als Bürgen zu wählen. Bei Familienangehörigen als Bürgen – zum Beispiel Ehegatten – kann die Übernahme der Bürgschaft problematisch sein, weil sie unter Umständen als sittenwidrig und damit nicht-rechtswirksam eingestuft wird.

Es kommt dabei aber immer auf die konkrete Konstellation an. Aus Kreditnehmer-Sicht sollte die Auswahl eines Bürgen grundsätzlich mehr unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit als der emotionalen Verbundenheit erfolgen.