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Wiedereingliederungshilfe

Wer als Versicherungsnehmer in der Zeit der Berufsunfähigkeit neue Fähigkeiten und Kenntnisse erwirbt und erlernt und eine berufliche Tätigkeit ausübt, dem werden die Leistungen aus der BU-Rente gekürzt.

Die Rentenzahlung kann auch vollständig unter der Voraussetzung gestrichen werden, dass der Versicherungsnehmer das Einkommen erzielt, das er vor Eintritt des Versicherungsfalls erhalten hat. Für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Aktivität und das Engagement des Versicherungsnehmers von Vorteil, da er von seiner Leistungspflicht befreit wird.

Deshalb wird der Versicherungsnehmer zumindest bei leistungsstarken Versicherern durch die Zahlung einer sogenannten Wiedereingliederungshilfe belohnt. Sie soll ein Anreiz für Versicherungsnehmer sein, wieder eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder neue Fähigkeiten durch eine Umschulung oder Weiterbildung zu erwerben, die eine Arbeitsaufnahme begünstigen und ermöglichen.

Die Höhe der Wiedereingliederungshilfe variiert je nach Versicherungsgesellschaft und kann bis zu sechs Monatsrenten betragen. Ihre Zahlung erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Nicht jeder BU-Versicherer bietet diesen Tarif, sodass sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt.

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