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Steuerliche Behandlung

Grundsätzlich sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar. Allerdings ist die steuerliche Geltendmachung von der Art der BU-Versicherung abhängig, da bezüglich der gewählten Form unterschiedliche Höchstgrenzen gelten. Das Finanzamt differenziert danach, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung als selbstständige Versicherung oder als Zusatzversicherung abgeschlossen worden ist. Das wird entsprechend kenntlich gemacht durch die Angaben auf dem betreffenden Steuerformular.

BU-Versicherte können ihre Beitragszahlungen für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Einkommensteuergesetz) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wodurch das zu versteuernde Einkommen reduziert und die Steuerlast gemindert werden kann.

Das gilt für Arbeitnehmer und Selbstständige gleichermaßen. In der Steuererklärung ist das konkret unter dem Punkt „Sonderabgabenabzug für andere Versicherungen“ möglich. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Die Beitragszahlungen für die BU-Versicherung sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Arbeitslosenversicherung, die Unfall- und Haftpflichtversicherung und für weitere Risikoversicherungen im Kalenderjahr bei Angestellten, Beamten und Rentnern die Höchstgrenze von 1.900 Euro und bei Selbstständigen von 2.800 Euro nicht übersteigen.

Werden diese Grenzen überschritten und sind die Höchstbeträge bereits voll ausgeschöpft, können die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr steuerlich in Abzug gebracht werden. Bis 2013 konnten die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung nur eingeschränkt abgesetzt werden, und zwar unabhängig von der Höhe der Prämienzahlungen. Seit dem 1. Januar 2014 hat sich die Rechtslage geändert. Seit diesem Zeitpunkt können Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Allerdings nur dann, wenn ein Tarif mit einer lebenslangen BU-Rente abgeschlossen wurde. Bisher gibt es nur sehr wenige Tarife die eine solche Option anbieten.

Anderes gilt, wenn es sich um eine Zusatzversicherung im Rahmen der geförderten Altersvorsorge handelt. In Kombination mit der „Rürup-Rente“ können nach § 10 EStG in der Ansparphase wesentliche höhere Beträge steuerlich geltend gemacht werden. Bei Ledigen liegt der Höchstbetrag bei 20.000 Euro und bei Verheirateten bei 40.000 Euro. Eine andere Alternative für Arbeitnehmer ist, die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer Direktversicherung zu kombinieren. Der steuerliche Vorteil ist darin begründet, dass der Beitragsabzug vom Bruttogehalt erfolgt. Der Arbeitgeber ist übrigens gesetzlich verpflichtet, die Direktversicherung als Variante der betrieblichen Altersvorsorge durch die sogenannte Barlohnumwandlung zu finanzieren.

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