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Fluguntauglichkeitsklausel

In der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es Berufsklauseln, mit denen die Verweisbarkeit eingeschränkt wird. Dies gilt zum Beispiel für die Fluguntauglichkeitsklausel.

Um den Beruf eines Piloten ausüben zu können, müssen sich Piloten regelmäßig speziellen Untersuchungen unterziehen, die ihre Flugtauglichkeit nachweisen und durch die die Flugtauglichkeitslizenz erneuert wird. Wird sie aufgrund von seelischen oder körperlichen Beschwerden einem Piloten entzogen, muss er am Boden bleiben.

Dort kann er allerdings seinen Beruf nicht mehr ausüben. Ist in den Versicherungsbedingungen die Fluguntauglichkeitsklausel enthalten, erkennt die Berufsunfähigkeitsversicherung die Fluguntauglichkeit des Piloten als Berufsunfähigkeit an. Das bedeutet, dass derjenige, der seine Fluglizenz verliert, Anspruch auf Rentenzahlung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hat.

Allerdings bedarf es für den Nachweis der Berufsunfähigkeit eines Gutachtens, das die Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt angefertigt hat. Ersatzweise kann die Fluguntauglichkeit auch von der Stelle in einem Gutachten festgestellt werden, die für die amtliche fliegerärztliche Untersuchung zuständig ist.

Entscheidend ist die Formulierung in den Versicherungsbedingungen, wonach die Fluguntauglichkeitsklausel oftmals nur dann greift, wenn der betreffende Versicherungsnehmer in einem unbefristeten Vollzeitvertrag beschäftigt ist. Das bedeutet, dass Zeit- oder Teilzeitverträge nicht vom Versicherungsschutz erfasst werden.

Ein Ausschlusskriterium können außerdem ein Wechsel des Arbeitgebers sowie psychische Gesundheitsstörungen sein, die nicht immer für den Anspruch auf Rentenzahlung aus der BU-Versicherung ausreichend sind.

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