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Dienstunfähigkeit

Wann nach dem Beamtenrecht Dienstunfähigkeit vorliegt, ist im Bundesbeamtengesetz (BBG) gesetzlich geregelt. Danach sind Beamten und Soldaten dienstunfähig, wenn sie ihre individuellen Dienstpflichten aus dem zuletzt auf sie übertragenen Amt dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Insoweit unterscheiden sich Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit gravierend voneinander. Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist wesentlich weiter gefasst, sodass für ihr Vorliegen weitaus geringere gesundheitliche Einschränkungen vorliegen müssen.

Dienstunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen die Dienstpflichten dauerhaft nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist auch, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten drei Monate keinen Dienst ausüben kann und keine Aussicht darauf besteht, dass diese Tätigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeübt werden kann.

Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeit zieht die Dienstunfähigkeit zwingend die Versetzung in den Ruhestand nach sich, sodass der Beamte Ruhegehaltsbezüge von seinem Dienstherrn erhält. Die Zuweisung einer anderen Stelle ist nur möglich, wenn sie in Bezug auf Gehalt und Laufbahn gleichwertig ist.

Nicht zumutbar ist eine geringer besoldete Position oder eine Beschäftigung auf dem freien Arbeitsmarkt. Anderes gilt für Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf. Werden sie aus dem Dienst entlassen, erhalten sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie einen Anspruch darauf haben.

Tipp: Beamte sollten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung unbedingt darauf achten, dass der Tarif eine sogenannte Dienstunfähigkeitsklausel beinhaltet. Diese sind nur noch bei wenigen Anbietern in den Bedingungen verankert, helfen dem Betroffenen aber frühzeitig seine Leistung bei Dienstunfähigkeit zu bekommen.

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