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Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)

Die Bedeutung von Beruf und Berufswechsel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Muss ich einen Berufswechsel bei meiner bestehenden Berufsunfähigkeits­versicherung angeben? Was muss dabei beachtet werden und kann ein Berufswechsel sogar von Vorteil sein? Wir klären sämtliche Fragen rund ums Thema Berufswechsel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Meldepflicht: Grundsätzlich besteht bei den meisten Verträgen keine Meldepflicht bei einem Berufswechsel.
  • Niedrigeres Risiko: Eine Anzeige des Berufs­wechsels kann vorteilhaft sein, wenn Sie in eine niedrigere Gefahrenklasse eingestuft werden.
  • Vertragsbedingungen: Prüfen Sie immer die Vertragsbedingungen, möglicherweise wird bei einem Wechsel eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich.
  • Vorsicht für Schüler: Hier muss bei manchen Anbietern nach Berufseinstieg der Beruf gemeldet werden.
  • Berufswechsel ins Ausland: Für viele Berufsunfähigkeits­versicherungen gilt der Schutz auch im Ausland. Allerdings sollten hier immer die individuellen Vertragsbedingungen geprüft werden.

Wieso ist der Beruf bei der Berufsunfähigkeitsversicherung so wichtig?

Während die Sozialversicherung Beiträge weitestgehend nach der Einkommenshöhe berechnet, kalkulieren private Versicherer nach dem individuellen Risiko. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist hierfür – neben der versicherten BU-Rente und eventuellen Vorerkrankungen – der Beruf entscheidend.

Bei Handwerkern führen Belastungen des Bewegungsapparats häufig zur Berufsunfähigkeit. Aber auch Bürotätigkeiten mit Bildschirmarbeit belasten den Rücken. Auf dem ersten Platz der BU-Ursachen stehen psychische Erkrankungen und Nervenleiden wie Depressionen und Burnout. Sie machen mehr als ein Drittel aller Leistungsfälle der Berufsunfähigkeitsversicherung aus.

Die Versicherer kennen mindestens drei, in der Regel zwischen vier und sechs Gefahrenklassen:

  • Berufe mit geringer körperlicher Belastung und geringem BU-Risiko (zum Beispiel die meisten kaufmännischen Berufe)
  • Berufe mit unterdurchschnittlichem bis mittlerem BU-Risiko (zum Beispiel Chemiker, Bauingenieure)
  • Berufe mit erhöhtem BU-Risiko (zum Beispiel Lehrer, Ärzte)
  • Berufe mit körperlicher Belastung und hohem BU-Risiko (zum Beispiel Pflegeberufe, Landwirte, Köche)
  • Hochrisikoberufe (zum Beispiel Dachdecker, Musiker, Piloten)
  • nicht versicherbare Berufe (zum Beispiel Berufssoldaten, Berufstaucher, Lizenzsportler, Pyrotechniker, Kampfmittelräumdienste)

Berufswechsel in eine bessere Gefahrenklasse

Der Wechsel des Berufs in eine bessere Gefahrenklasse und somit eine Minimierung des BU-Risikos kann die Beiträge günstiger machen. Aber Achtung: Bei manchen Versicherern wird eine erneute Gesundheitsprüfung notwendig.

Neben der Berufstätigkeit können auch gefährliche Hobbys zu Beitragszuschlägen oder sogar zum Ausschluss führen. Werden zum Beispiel Kampfsport, Eishockey, oder Rugby wettkampfmäßig ausgeübt, verlangen viele Versicherer einen höheren Beitrag. Höhlentauchen, Canyoning, Hochseeangeln oder Bergsteigen ohne Sicherung stehen oft auf der Ausschlussliste.

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In der Regel keine Anzeigepflicht beim Berufswechsel

Die meisten Versicherer verzichten in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung auf die Anzeige bei Berufswechsel. Die scheinbare Großzügigkeit ist für sie von Vorteil, denn meist findet der Wechsel in einen weniger belastenden und damit auch weniger risikoreichen Beruf statt.

Der Verzicht auf eine Meldung gilt auch für die Aufnahme neuer Hobbys. Schauen Sie aber unbedingt in Ihren Vertrag bzw. informieren Sie sich vor Vertragsabschluss über die geltenden Regeln, wenn ein Berufswechsel oder die Ausübung gefährlicher Freizeitaktivitäten geplant ist.

Auch das Ruhen der Berufsarbeit, zum Beispiel während einer Elternzeit oder eines Sabbaticals, muss nicht angezeigt werden. Viele Verträge bieten aber die Möglichkeit, in einer Zeit ohne laufendes Einkommen den Vertrag beitragsfrei zu stellen. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer nach diesen Möglichkeiten, falls das Geld knapp werden sollte.

Anzeige ist nicht immer vorteilhaft

Wenn Sie in einen Beruf mit geringerem BU-Risiko wechseln, können eine Vertragsänderung oder sogar ein Anbieterwechsel vorteilhaft sein. Können – müssen aber nicht. Denn der Neuabschluss eines Vertrages bedeutet für die Berufsunfähigkeitsversicherung ein neues Eintrittsalter und vor allem neue Gesundheitsfragen.

Haben Sie vor dem Berufswechsel Krankheiten durchgemacht oder leiden Sie aktuell unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, werden Beitragszuschläge oder sogar Ausschlüsse vom Versicherungsschutz vereinbart. Sogar die Ablehnung eines Antrags ist möglich.

Die besten Chancen auf einen billigeren Vertrag haben Sie, wenn Sie später ein Studium abschließen und in einen akademischen Beruf wechseln. Aber auch hier ist eine unverbindliche Risiko-Voranfrage empfehlenswert. Auf diese Weise sichern Sie sich Ihren bisherigen Schutz und bekommen trotzdem Auskunft, was ein Neuabschluss kosten würde.

Rentenhöhe prüfen

Falls die Anzeige des Berufswechsels nicht vorteilhaft für Sie sein sollte, denken Sie bitte dennoch daran, die Höhe der versicherten BU-Rente zu prüfen. Die Rentenhöhe sollte einem höheren Einkommen angepasst werden. Gute Verträge sehen flexible Möglichkeiten auch ohne neue Gesundheitsprüfung vor – entweder aus bestimmten Anlässen oder in regelmäßigen Abständen „einfach so“.

Sonderfall Schüler- und Studenten-BU

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler und Studenten beginnt bereits, bevor ein Beruf feststeht. Die Beiträge sind in jungen Jahren und wegen des meist guten Gesundheitszustands günstig.

Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Studierende ist besonders empfehlenswert, wenn das Studienfach den späteren Wechsel in einen körperlich belastenden bzw. höher gefährdeten Beruf nahelegt. Der niedrige Beitrag bleibt trotzdem erhalten. Bei Schülern sieht es anders aus. Hier wird zunächst das Risiko abgesichert, dass die Schule aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht beendet und kein Beruf erlernt werden kann. Mit Ende der Schulzeit ist eine Vertragsumstellung auf Basis der dann aufgenommenen Berufstätigkeit bzw. eines Studiums erforderlich.

Leistungsfall nach Berufswechsel

Ein Leistungsfall der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt nach marktüblichen Bedingungen vor, wenn der aktuelle Beruf dauerhaft zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. „Dauerhaft“ wird über einen Prognosezeitraum definiert. Je kürzer dieser ist, desto besser, denn desto schneller gibt es eine BU-Rente.

Maßgeblich für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit ist der zuletzt ausgeübte Beruf. Der Beruf bei Antragstellung bzw. Vertragsbeginn spielt nach einem Berufswechsel keine Rolle mehr.

Beim Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, dass die sogenannte abstrakte Verweisung ausgeschlossen ist. Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherer Sie auf einen anderen Beruf verweisen darf, der trotz gesundheitlicher Probleme möglich ist, Ihrer Ausbildung und Ihren Fähigkeiten entspricht und Ihnen den aktuellen Lebensstandard und Ihre soziale Stellung sichert. Ob es in diesem Beruf freie Stellen gibt, auf die Sie sich bewerben könnten, braucht er aber nicht zu prüfen – deshalb ist es eine „abstrakte“ Verweisung.

Aktuelle Verträge kennen nur noch die konkrete Verweisung. Hier stellt sich oft die Frage, ob der neue Beruf dieselbe soziale Wertschätzung genieße wie die aufgegebene Tätigkeit.

Der Bundesgerichtshof hat 2012 entschieden, dass ein Maler eine kaufmännische Tätigkeit in einem Fachhandel für Malerbedarf akzeptieren muss, da die soziale Stellung vergleichbar sei. Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte 2011, dass ein Handwerksgeselle trotz vergleichbaren Einkommens nicht als Hausmeister an einer Schule arbeiten muss, weil viele Aufgaben eines Hausmeisters nicht der handwerklichen Qualifikation entsprechen.

Die Beispiele zeigen, dass auch die konkrete Verweisung Konfliktpotenzial bieten kann. Am besten sind deshalb BU-Versicherungen, die gar keine Verweisungsklausel enthalten.

Arbeiten trotz BU-Rente

Arbeit bedeutet nicht nur Einkommen, sondern ist ein wichtiger Lebensinhalt. Berufsarbeit bestimmt das Ansehen und sorgt für soziale Kontakte. Verständlich, dass sich viele Menschen trotz Bezug einer auskömmlichen BU-Rente nach einer neuen (bezahlten) Beschäftigung umsehen. Ein Berufswechsel während des Leistungsbezugs ist grundsätzlich erlaubt.

Allerdings sehen die Versicherungsbedingungen in der Regel ein Nachprüfungsverfahren vor. Der Versicherer darf sich nach dem Gesundheitszustand und der aktuellen Berufsunfähigkeit erkundigen. Damit es keine Kürzung oder gar einen Wegfall der Leistungen gibt, beachten Sie folgende Punkte:

  • In Ihrem bisherigen Beruf dürfen Sie nur weniger als 50 % arbeiten (gemessen zum Beispiel an der Zahl der Wochenstunden oder am Einkommen). Dann liegt eindeutig weiterhin Berufsunfähigkeit vor und die Rente wird weiterhin gezahlt.
  • Ergreifen Sie einen neuen Beruf, wird der Versicherer bei vereinbarter Verweisungsklausel versuchen, Sie auf diesen Beruf zu verweisen. Das wird ihm nach einschlägigen Gerichtsentscheidungen gelingen, wenn Sie mindestens 80 % Ihres bisherigen Einkommens erzielen und der neue Beruf hinsichtlich der sozialen Stellung als gleichwertig anzusehen ist. Achten Sie also darauf, dass durch den Berufswechsel mindestens eine Voraussetzung für eine Verweisung nicht erfüllt ist. Das Einkommen ist ein eindeutiges Kriterium, über das Ansehen eines Berufs kann man, wie erwähnt, trefflich streiten.

BU-Rente in der Elternzeit und im Ausland

Eine BU-Rente ist unabhängig von staatlichen Leistungen. Sie kann sich beispielsweise mit Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung überschneiden und wird auch in der Elternzeit weitergezahlt. Allerdings gilt die BU-Rente nicht als Arbeitslohn, wird also bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt. Eine Anrechnung der Rente auf das Elterngeld findet nur statt, wenn sie weniger als ein Jahr vor der Geburt bezogen wurde. Pro Monat des Rentenbezugs wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel reduziert. Am konkreten Beispiel heißt das: Wenn Sie erst in den neun Monaten vor der Geburt eine Rente aus Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten haben, werden drei Zwölftel auf das Elterngeld angerechnet.

Ob eine BU-Rente auch ins Ausland überwiesen wird, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Mindestens europaweiter Schutz ohne zeitliche Begrenzung ist heute Standard. Grenzgänger sollten bereits vor dem Vertragsabschluss prüfen, ob Versicherungsschutz für das Wohnsitzland besteht. Und wenn Sie einen Umzug ins Ausland planen – mit oder ohne Leistungsbezug -, schauen Sie in die Bedingungen oder fragen Sie Ihren Versicherer.

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